Seit 2002 ist bei der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Gewerbesteuer zu unterscheiden. Erfolgt die Veräußerung durch eine natürliche Person, ist dieser Vorgang gewerbesteuerfrei, ist der Veräußerer hingegen eine andere Mitunternehmerschaft (im Regelfall eine Personengesellschaft) oder eine juristische Person (im Regelfall eine Kapitalgesellschaft) unterliegt die Veräußerung der Gewerbesteuer. Näheres zur anfallenden Gewerbesteuer im Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, lesen Sie mit nur einem Klick auf der nächsten Seite!
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist dabei jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen. In diesem Fachbeitrag erläutern wir das Konzept der Gewerbesteuer, gehen auf generelle Fragen betreffend das Anfallen der Gewerbesteuer ein und veranschaulichen die Materie anhand von Beispielen. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Die Gewerbesteuer besteuert als sogenannte Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Sache oder eines Objekts, nämlich des Gewerbebetriebs, und wird deshalb auch als Sach- oder Objektsteuer bezeichnet. Sie knüpft an das im Betrieb arbeitende Kapital und den Ertrag des Betriebs an. Die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind dabei bedeutungslos. Unser Beitrag befasst sich mit der Rechtsnatur der Gewerbesteuer und beleuchtet dabei verschiedene Sonderkonstellationen, die für die Bestimmung der Gewerbesteuerpflicht relevant sind. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!
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Bei der Umwandlung einer Körperschaft in ein Personenunternehmen stellen sich regelmäßig Fragen, wie beispielsweise, ob etwaige Rückstellungen aus einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH bei der übernehmenden Personengesellschaft zu behandeln sind. Hierbei kann aber ebenfalls das Anfallen von Gewerbesteuer fraglich sein. In diesem Zusammenhang ist näher auf die Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG einzugehen. Weiteres zu Sonderfragen bei der Umwandlung, insbesondere in Bezug auf die Gewerbesteuer lesen Sie in dem folgenden Beitrag!
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Das BVerfG hatte Beschluss über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerfreiheit der freien Berufe und der Land- und Forstwirte zu fassen, wobei auch darauf einzugehen war, inwiefern die sogenannte „Abfärberegelung“ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, der festschreibt, dass die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, gegen den Gleichheitssatz verstößt. Wie das BVerfG entschied, lesen Sie hier mit einem Klick!
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Das FG Rheinland-Pfalz entschied in seinem Urteil darüber. Ob die nach § 18 Abs. 4 UmwStG entstandene Gewerbesteuer vor Inkrafttreten des URefG 2008 den laufenden Gewinn der Gesellschaft mindert oder stattdessen den Auflösungs- beziehungsweise Aufgabegewinn beeinflusst. Zu welchem Ergebnis das FG Rheinland-Pfalz gelangte und von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Das FG Köln hatte sich hier am Beispiel einer Kommanditgesellschaft dazu zu verhalten, ob die anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer KG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG den Veräußerungsgewinn oder nicht vielmehr den laufenden Gewinn der KG mindert. Das Urteil des FG Köln finden Sie auf dieser Seite!
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Der VGH Hessen hatte in diesem Fall über die Zuständigkeit des Finanzamts für die Frage der Anrechnung einer vom Steuerpflichtigen in Kanada gezahlten Quellensteuer auf die Gewerbesteuer zu entscheiden. Wie der VGH Hessen in seinem Urteil argumentierte und auf welche Normen er sich bezieht, lesen Sie mit einem Klick auf der nachfolgenden Seite!
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In diesem Urteil des BFH vom 07.03.2019 ging es insbesondere darum, ob Veräußerungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind sowie, inwieweit § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegensteht und nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!
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Der BFH hatte hier zu beurteilen, ob der bei einer Sonderrechtsnachfolge in den Mitunternehmeranteil beim Erblasser entstehende Gewinn aus der Entnahme des Sonderbetriebsvermögens der Gewerbesteuer unterliegt oder nicht. Hier geht es zum BFH-Urteil aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Gewerbesteuer und Veräußerung“. Mit einem Klick geht es weiter!
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