Beteiligungen an Personengesellschaften liegen vor, wenn ein Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft einen Anteil hat. Steuerrechtlich gesehen kann dies aber nicht als eigenes Wirtschaftsgut angesehen werden. Dies macht die Besteuerung einer solchen Beteiligung kompliziert. Auch eine Kapitalgesellschaft kann an einer Personengesellschaft beteiligt sein. Hier gelten die gleichen speziellen Regelungen.
Wie diese im einzelnen anzuwenden sind und wonach sich die Besteuerung im Einzelfall richtet, erfahren Sie in den nachfolgenden Fachbeiträgen. Hier gehen wir für Sie insbesondere auf verschiedene Personengesellschaftsformen sowie auf thematische Besonderheiten, etwa die Spiegelbildmethode ein. Außerdem ergänzen wir unsere Beiträge wie immer mit relevanter Rechtsprechung.
Soweit eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft, insbesondere an einer GmbH & Co. KG, als Gesellschafterin beteiligt ist, gehört der Gesellschaftsanteil regelmäßig zu den Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB ) und ist in der Handelsbilanz als Vermögensgegenstand unter den Finanzanlagen auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A.III.3 HGB ). Für diese Wertung ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft als Komplementärin oder als Kommanditistin an einer KG beteiligt ist. [...]
Erfahren Sie hier alles über die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft,
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Dem Bilanzausweis in der Handelsbilanz kommt für Zwecke der Steuerbilanz keine Bedeutung zu, weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein Wirtschaftsgut ist. Unabhängig davon, dass demzufolge der Grundsatz der Maßgeblichkeit bei der Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaft nicht zu beachten ist, ist der Anteil an einer Personengesellschaft dennoch in der Steuerbilanz des Anteilseigners auszuweisen, und zwar als Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft in der Form einer quotalen Berechtigung an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ). [...]
Hier erfahren Sie alles, was Sie über die Spiegelbildmethode wissen müssen.
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Bei der Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG in der Handelsbilanz der Anteilseignerin (Gesellschafterin) sind jeweils die gleichen Grundsätze zu beachten, unabhängig davon, ob es sich bei der Gesellschafterin der KG um eine AG, GmbH, OHG, KG oder auch eine GmbH & Co. KG handelt. Im Einzelnen:
Ansatz und Bewertung erfolgen in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht nach der sogenannten Spiegelbildmethode. Die Beteiligung ist stattdessen mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB ) oder ggf. dem niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 HGB ) zu bewerten. [...]
Lesen Sie hier mehr über den speziellen Fall der Beteiligung an einer GmBH & Co. KG
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Ergänzungsbilanzen sind dazu bestimmt, Korrekturwerte aufgrund abweichender Bewertung nach steuerrechtlichen Vorschriften auszuweisen, die nur einen oder mehrere Mitunternehmer betreffen und sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Gesamthandsvermögen gehören. In Ergänzungsbilanzen werden deshalb keine selbständig zu bewertenden Wirtschaftsgüter ausgewiesen. Ursachen für Ergänzungsbilanzen können die folgenden Vorgänge sein:
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Lesen Sie hier mehr über den Einfluss von Ergänzungsbilanzen bei der Beteiligung an Personengesellschaften.
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Aufgrund der Tatsache, dass Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbilanzen für die Oberpersonengesellschaft und ggf. auch Sonderbilanzen für die Obergesellschafter von der Unterpersonengesellschaft aufzustellen sind, werden die Gewinne im Rahmen der additiven Gewinnermittlung in den steuerlichen Gesamtgewinn und damit in den Gewerbeertrag der Unterpersonengesellschaft einbezogen. Der danach höhere Gewerbesteueraufwand belastet den Gesamthandsbereich der Unterpersonengesellschaft und damit alle Gesellschafter der Unterpersonengesellschaft nach Maßgabe der Gewinnverteilungsabrede, denn Schuldner der Gewerbesteuer ist die Unter-KG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Damit sind unmittelbar auch diejenigen Gesellschafter belastet, die nicht an der Oberpersonengesellschaft beteiligt sind. [...]
Lesen Sie hier einen weiteren, interessanten Fachbeitrag zum Thema.
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Bei der (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung eines Steuerpflichtigen an mehreren der Gewerbesteuer unterliegenden Mitunternehmerschaften oder bei mittelbarer Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften ist die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG jeweils betriebsbezogen zu ermitteln. [...]
Dieses Urteil beschäftigt sich unter anderem mit der Beteiligung an Personengesellschaften.
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In den Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung und zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Absätze 1 und 2 KStG 1999 korrigierte die Klägerin die Ergebnisse aus der Handelsbilanz gemäß § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - um Beträge bei den Pensionsrückstellungen und den ausländischen Einkünften. Weiterhin wurde in Zeile 25 der Körperschaftsteuererklärung eine Erhöhung um nicht ausgleichsfähige Verluste in Höhe von ... DM vorgenommen. Dieser Betrag setzt sich aus der Abschreibung auf die Beteiligung an der KG und der Abschreibung auf die Forderung gegen die KG zusammen und ist entsprechend in den Erläuterungen kommentiert. [...]
Lesen Sie hier ein weiteres relevantes Urteil zum Thema.
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