So optimieren Sie die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

§ 16 EStG regelt die Veräußerung des Betriebs. Zu einer Veräußerungshandlung im Sinne dieser Norm zählt aber auch die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Differenziert wird danach, ob der gesamte Anteil des Mitunternehmers verkauft wird, oder ob lediglich der Verkauf eines Teils vorliegt. Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere für den Veräußerungsgewinn. Zu beachten ist in diesem Zusammehang vor allem, welche Bedeutung dem Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zukommt. Hier stellen sich erfahrungsgemäß zahlreiche Fragen: Wie ist der Gewinn in den Buchwerten zu betrachten? Und liegt gegebenenfalls eine Tarifbegünstigung vor? Wie spielen Untergesellschaften hier eine Rolle?


Diese und andere Fragen zum Thema werden wir Ihnen in den nachfolgenden Fachbeiträgen beantworten. Auch haben wir verschiedene relevante Urteile aus der BFH-Rechtsprechung für Sie, die die Fragen um die Veräußerung des Mitunternehmeranteils noch einmal praxisbezogen beleuchten.

Veräußerung des Anteils nach Ausgliederung des Sonderbetriebsvermögens als erfolgsneutrale Ausgliederung

Wird der Gesellschaftsanteil im Anschluss an die erfolgsneutrale Ausgliederung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens, das zu den funktional und/oder wegen erheblicher stiller Reserven quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmerschaft gehört hat, veräußert, gilt das Folgende: Geht die erfolgsneutrale Ausgliederung des Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen einer (deutlich) späteren Veräußerung des (verbliebenen) Gesellschaftsanteils voran, ist dessen Veräußerung grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 34 EStG begünstigt, denn dann wird der Vorgang nicht von der sogenannten "Rechtsfigur eines Gesamtplans” erfasst. Obwohl zur Frist keine abschließende Entscheidung des BFH mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorliegt, sollte zur Vermeidung der Annahme eines Gesamtplans ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren eingehalten werden. [...]

Hier können Sie einen Fachbeitrag zum Thema nachlesen.

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Veräußerung des Betriebs der Untergesellschaft

Veräußert die Unterpersonengesellschaft ihren ganzen Gewerbebetrieb, ist der Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 16 EStG nicht nur den unmittelbaren übrigen Gesellschaftern der Untergesellschaft zuzurechnen, sondern (anteilig) auch der Oberpersonengesellschaft und damit nachfolgend auch deren Gesellschaftern. Die Begünstigung nach § 34 EStG ist den Obergesellschaftern für den Teil des Veräußerungsgewinns der Unterpersonengesellschaft zu gewähren, der ihnen als Teil des Steuerbilanzgewinns der Oberpersonengesellschaft schließlich zugerechnet wird. Gleiches gilt, wenn die Unterpersonengesellschaft ihrerseits Mitunternehmeranteile (im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft) oder einen Teilbetrieb veräußert. [...]

Lesen Sie hier alles über die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei Untergesellschaften.

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BFH - Urteil vom 06.09.2000 (IV R 18/99): Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zu Beginn des Streitjahrs 1989 Kommanditisten der A GmbH & Co. (im Folgenden KG), die zusammen mit anderen beteiligungsidentischen Gesellschaften zur A-Gruppe gehörte. [...]

Lesen Sie hier ein besonders aufschlussreiches Urteil zum Thema.

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BFH - Urteil vom 09.12.2014 (IV R 36/13): Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.
Der Beigeladene war mit einem Kommanditanteil in Höhe von 130.000 DM an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 18.200 DM an der Komplementär-GmbH beteiligt.

Hier hat sich der BFH ausführlich mit den Traifbegünstigungen bei der Veräußerung befasst.

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BFH - Urteil vom 25.02.2010 (IV R 49/08): Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34EStG steht nicht entgegen, dass --im Zusammenhang mit der Veräußerung-- Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft) zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ausgegliedert werden (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung). Der Begriff der "Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S. von § 129 Satz 1 erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.

Auch hier finden Sie ein relvantes Urteil zum Thema.

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