Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und der Betrieb in zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung aufhört als lebender Organismus am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Wie sich eine Betriebsaufgabe in der Praxis regelmäßig gestaltet, sowie dringend zu beachtende Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe, erläutern wir auf dieser Seite. Außerdem halten wir eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen für Sie bereit, welche die steuerliche und rechtliche Beurteilung von Betriebsaufgaben zum Gegenstand haben. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu erfahren!
Die Ausgestaltung einer Betriebsaufgabe kann in der Praxis unterschiedlich ausfallen. Jedoch unabhängig davon, wie die Betriebsaufgabe im konkreten Fall erfolgt, kommen allerdings bestimmte steuerliche Vorteile für den seinen Betrieb aufgebenden Inhaber in Betracht. Näheres zur Begrifflichkeit der Betriebsaufgabe, sowie zu den Voraussetzungen für eine Gewährung steuerlicher Vorteile haben wir in diesem Fachbeitrag für Sie zusammengefasst. Mit nur einem Klick gelangen Sie zum Beitrag!
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Eine Betriebsaufgabe als Aufgabe des Betriebs als Ganzes liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Für die Betriebsaufgabe im Sinne der Aufgabe eines Teilbetriebs sind dagegen einige Besonderheiten zu beachten. Welche dies sind und welche weiteren Informationen für Sie als Steuerberater bezüglich der Betriebsaufgabe als Aufgabe des Betriebs als Teilbetrieb oder als Ganzes wichtig sind, erfahren Sie mit einem Klick auf diesen Fachbeitrag!
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Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist – genauso auch wie das „Ruhen des Betriebs” – ein ursprünglich von der steuerlichen Rechtsprechung geschaffenes und von der Steuerverwaltung anerkanntes Institut, welches es dem Betriebsinhaber ermöglicht, seinen Gewerbebetrieb zu unterbrechen, ohne dass ein Zwang zur Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe besteht. Hier wird die große Bedeutung der Betriebsverpachtung in Bezug auf die Betriebsaufgabe klar. So kann es gerade im Hinblick auf etwaig bestehende stille Reserven sinnvoll sein, einer Betriebsverpachtung den Vorzug vor einer Betriebsaufgabe zu geben. Auf dieser Seite erfahren Sie als Steuerberater mehr zum Verhältnis von Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung. Klicken Sie hier!
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Sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsverpachtung ergeben sich Besonderheiten, wenn die Nachfolger persönliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um die Fortsetzung von Freiberuflerpraxen handelt. Welche dies sind, fassen wir in unserem Beitrag zur „Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besondere Berufsgruppen betreffend“ kompakt für Sie zusammen und geben Ihnen ein praxisnahes Beispiel zur Veranschaulichung. Hier geht es weiter!
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Das FG Bremen hatte hier in gleich mehrfacher Hinsicht über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe zu entscheiden. So ging es beispielsweise darum, ob eine Betriebsaufgabe dann in Betracht kommt, wenn der Eigentümer eines bisher eigenbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ohne Abgabe einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung, nur noch Wohn- und Wirtschaftsgebäude und zwei kleine Teilflächen (0,75 ha) selbst nutzt, das lebende und tote Inventar zurückbehält beziehungsweise veräußert und die übrigen Flächen (9,75 ha) an einen Pächter verpachtet. Zum Urteil des FG Bremen geht es hier, mit nur einem Klick!
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In diesem Urteil hatte das FG Düsseldorf unter anderem darüber zu befinden, zu welchem Zeitpunkt genau die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes stattfindet und ob bei Fortführung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die verpachteten Grundstücke erst mit der ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung in das Privatvermögen überführt werden. Wie das FG Düsseldorf hierzu entschied, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Der BFH hatte hier zu beurteilen, ob die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung eine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs bewirken kann oder ob nicht vielmehr erforderlich ist, darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu bewerkstelligen. Zu welchem Ergebnis der BFH hier gelangte, lesen Sie auf dieser Seite!
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Gegenstand dieses Urteils des BFH war unter anderem, inwieweit die tradierte Gesamtplanrechtsprechung des BFH Anwendung finden kann, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet, sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen und wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Wie der BFH sich zu dieser Problematik verhielt, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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In dieser Entscheidung des FG Schleswig-Holstein ging es um die Frage, inwiefern der gemeine Wert eines Milchlieferrechts im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, mit dem dieses Recht steuerlich erfasst wurde, die AfA-Bemessungsgrundlage darstellt, wenn das Milchlieferrecht vom landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe und dessen nachfolgender Verpachtung überführt wurde. Das Urteil des FG Schleswig-Holstein finden Sie hier!
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Gegenstand dieses Urteils des BFH war, inwiefern der gemeine Wert auch dann AfA-Bemessungsgrundlage für ein nach Betriebsaufgabe vermietetes ehemaliges Betriebsgebäude ist, wenn der Aufgabegewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden ist. Wie der BFH entschied und von welchen Erwägungen er sich dabei leiten ließ, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite in unserer Rubrik „Rechtsprechung zur Betriebsaufgabe“!
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Das FG München hatte in seinem Urteil unter anderem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu befinden. Dabei war insbesondere die Frage zu beantworten, inwieweit eine Betriebsaufgabe voraussetzt, dass das bisherige Betriebsvermögen nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt wird. Die Entscheidung des FG München aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Betriebsaufgabe“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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Das FG Rheinland-Pfalz hatte hier zu beurteilen, ob für den Fall, dass wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebes teils verpachtet und teils an den Pächter veräußert werden, eine Betriebsaufgabe vorliegt und ob die Veräußerung eines Teils der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Möglichkeit der Betriebsfortführung entgegensteht, auch dann, wenn diese Betriebsgrundlagen kurzfristig wiederbeschafft werden können und der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht erklärt. Zu welchem Ergebnis das FG Rheinland-Pfalz kam und wie es dieses begründete, erfahren Sie auf der folgenden Seite!
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