Details zur Begründung der Betriebsaufspaltung

Für eine Betriebsaufspaltung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese werden unterteilt in die sachliche Verflechtung und die personelle Verflechtung. Dabei ist zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen zu unterscheiden. Solange die Voraussetzungen vorliegen, dauert die Betriebsaufspaltung an.

Doch was genau zählt etwa alles zum Betriebsunternehmen? Wie steht es mit Räumen, die nur angemietet wurden? Oder mit dem häuslichen Arbeitszimmer? Und was genau ist unter einer planmäßigen Begründung der Betriebsaufspaltung zu verstehen?

Dies und mehr erfahren Sie in unserem nachfolgenden Fachbeitrag. Hier erhalten Sie nicht nur alle notwendigen Infos, sondern auch wertvolle Praxistipps sowie Gegenüberstellungen von Vor- und Nachteilen bei einer Betriebsaufspaltung. Auch werden wie noch einmal genau darauf eingehen, wann eine Betriebsaufspaltung eigentlich genau beginnt. So werden Sie zum Experten und keine Frage bleibt mehr offen.

Begründung der Betriebsaufspaltung - Voraussetzungen, Motive und Beginn

Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (sachliche und personelle Verflechtung): Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist das Vorliegen einer sachlichen und personellen Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen. Eine sachliche Verflechtung besteht, wenn das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut aus Sicht des Betriebsunternehmens eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Höhe der stillen Reserven des Wirtschaftsguts ist für die Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vorliegt, unerheblich. Hierbei reicht es aus, wenn die überlassenen (materiellen oder immateriellen) Wirtschaftsgüter bei dem operativ tätigen Betriebsunternehmen nur eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen. Ausschlaggebend ist allein die tatsächliche Überlassung des Wirtschaftsguts. Unerheblich ist, ob die Überlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt oder auf welcher (zivil-)rechtlichen Grundlage sie beruht. [...]

Hier erfahren Sie alles über die Begründung der Betriebsaufspaltung.

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BFH - Urteil vom 29.11.2017 (I R 7/16): Voraussetzungen der Einbringung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb Gegenstand einer Einbringung i.S. des Umwandlungssteuergesetzes sein kann (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 25/98 , BFHE 193, 367 , BStBl II 2001, 321; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 IV B 84/09 , BFH/NV 2010, 1450 ). Die Einbringung eines solchen Betriebs ist dann nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 steuerlich begünstigt, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. [...]

In diesem Fall zur Einbringung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten spielt die Begründung einer Betriebsaufspaltung eine wichtige Rolle.

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