Die bedeutsamste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung der eigentlich vermögensverwaltenden Tätigkeit der Nutzungs- und Gebrauchsüberlassung durch das Besitzunternehmen in gewerbliche Einkünfte. Diese Tätigkeit unterliegt der Gewerbesteuer. Daraus ergibt sich gleichzeitig eine Steuerverhaftung aller Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens als Betriebsvermögen.
Bei der Betriebsaufspaltung entstehen ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen. Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit dem Besitzunternehmen. Hier ist einiges zu beachten. Was gilt zum Beispiel, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht mehr vorliegen?
Dies und mehr erfahren Sie in unseren nachfolgenden Fachbeiträgen zum Thema. Zusätzlich haben wir wie immer relevante Fälle aus der Rechtsprechung für Sie.
Das Bestehen handels- und steuerrechtlicher Buchführungspflichten ist für das Besitz- und das Betriebsunternehmen unabhängig voneinander zu bestimmen. Auch das Besitzunternehmen kann handels- und steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet ein, es sei denn, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 und § 105 Abs. 1 HGB ). Darüber hinaus kann sich die steuerliche Buchführungspflicht aus § 141 AO ergeben. Beide Unternehmen sind als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen eigenständig zur steuerlichen Gewinnermittlung verpflichtet. [...]
Lesen Sier hier alles zu den relevantesten Auswirkungen.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung nicht mehr vor, ob gewollt oder ungewollt, hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr; es bezieht i.d.R. fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Das Ende der Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG ) zu werten mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven gewinnerhöhend aufzulösen sind. Dies gilt auch für stille Reserven in den zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an der Betriebs-GmbH und im sonstigen Sonderbetriebsvermögen. [...]
Hier erfahren Sie, was gilt, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht mehr vorliegen.
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Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern. [...]
Dieses Urteil beschäftigt sich mit Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmen.
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In den Streitjahren bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und einer GmbH als Betriebsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Mit Kontokorrentvertrag vom 2. Januar 1994 vereinbarten der Kläger und die GmbH die Führung eines Kontokorrentkontos zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der GmbH und dem Kläger. Der Kontokorrentvertrag sah eine Verzinsung von 0,5 % je Monat vor. Am 18. Dezember 1999 vereinbarten die Vertragsparteien --nach einer vollständigen Aussetzung der Verzinsung für das Kalenderjahr 2000-- ab dem Kalenderjahr 2001 eine Absenkung der Verzinsung der jeweiligen Kontokorrentvaluta auf 0,1 % je Monat. [...]
In diesem Urteil über Gesellschafterdarlehen spielen Besitzunternehmen bei Betriebsaufspltung eine wichtige Rolle.
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