Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung bei Unternehmensimmobilien

Gelten die Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei grenzüberschreitender Vermietung oder Verpachtung von Immobilien? Wann sind die Einkünfte dadurch als gewerblich anzusehen? Und wann greift die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG?

Der BFH hat entschieden: Die Folgen der Betriebsaufspaltung ergeben sich auch dann, wenn ein Grundstück im Ausland an eine ausländische Kapitalgesellschaft verpachtet wird.

Mit Urteil vom 17.11.2020 (I R 72/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch gelten, wenn das Grundstück im Ausland gelegen ist und die Vermietung an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft erfolgt.

Sachlage im Streitfall

Klägerin war eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz im Inland. Sie war Alleingesellschafterin mehrerer Kapitalgesellschaften und betrieb ein Einzelunternehmen in den Niederlanden, in dessen Betriebsvermögen sich zwei Geschäftsgrundstücke befanden. Dieses Einzelunternehmen brachte sie mitsamt den Grundstücken in eine neugegründete Kapitalgesellschaft ein.

Anschließend veräußerte die neugegründete Kapitalgesellschaft die Grundstücke wieder zurück an die Klägerin, welche ihrerseits eines der Grundstücke an diese Kapitalgesellschaft als Betriebsgrundstück verpachtete.

Das Finanzamt nahm aufgrund der Verpachtung an die Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung an und setzte für eine von der niederländischen Kapitalgesellschaft beschlossene Gewinnausschüttung einen Anteil von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) eingelegte Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben Erfolg. Der BFH sah die Revision als unbegründet an und hob das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, soweit es zur Körperschaftsteuer ergangen ist.

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (vgl. Großer Senat des BFH, Beschl. v. 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440 = BStBl II 1972, 63 sowie BFH, Urt. v. 19.07.1994 - VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597).

Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen an dem Betriebsunternehmen eine Beteiligung von über 50 % innehat und ebenfalls seinen „Willen“ durchsetzen kann. Eine sachliche Verflechtung besteht, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft vermietet, wie z.B. im Streitfall das Betriebsgrundstück.

Liegen die Voraussetzungen vor, so erzielen sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG, auch wenn das vermietete Grundstück und das Betriebsunternehmen im Ausland liegen.

Die Klägerin ist im Streitfall eine gemeinnützige Stiftung, deren Geschäftsbetrieb in mehrere Sphären aufzuteilen ist. Von diesen Sphären unterliegt lediglich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Besteuerung. Dadurch, dass im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vorliegt, sind die Einkünfte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren und somit auch zu besteuern.

Die Dividende wird daher gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG zu 95 % freigestellt und lediglich i.H.v. 5 % besteuert. Die Vermietungseinkünfte sind aufgrund des Belegenheitsprinzips nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden im Belegenheitsstaat, also in den Niederlanden, zu versteuern.

Praxishinweis: Der BFH hat somit klargestellt, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch grenzübergreifend anzuwenden sind. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten somit derartige Konstellationen überprüfen, da bei Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung automatisch hohe Entnahmegewinne anfallen können. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung können jedoch auch umgangen werden, z.B. dadurch, dass an dem Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, deren Gesellschafterbeschlüsse nach Köpfen und nicht nach der Höhe der Beteiligung getroffen werden, und an dem Betriebsunternehmen nicht dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Der BFH hat sich mit seiner Auffassung, dass eine Betriebsaufspaltung auch grenzüberschreitend in der vorliegenden Konstellation möglich ist, einem Großteil der Meinungen in der Literatur entgegengestellt. Dort wurde teilweise gefordert, dass zumindest eine Betriebsstätte im Inland vorhanden sein muss, um eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Genau dies ist nach Auffassung des BFH nicht erforderlich.

BFH, Urt. v. 17.11.2020 - I R 72/16

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