Diese Fachbeiträge befassen sich mit dem Thema Bilanzgliederung. Geregelt ist dies in §266 HGB. Unterschieden wird zwischen mittelgroßen, großen und kleinen Kapitalgesellschaften. Des Weiteren erfolgt eine Aufteilung der Aktivseite und der Passivseite, wobei die Bilanzsumme auf beiden Seiten gleich sein muss. Die Gliederung muss dabei genau den Vorgaben entsprechen, daher ist es wichtig, sich auszukennen. Im Folgenden werden wir daher anhand zahlreicher Fachbeiträge die Unterschiede und Besonderheiten dieses Themas für Sie aufschlüsseln. Zahlreiche Übersichten und Berechnungsbeispiele erleichtern dabei das Verständnis. So werden auch Sie zum Experten in der Bilanzierung und können Ihren Mandanten ideal beraten.
Die Bilanz einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 Abs. 1 HGB in Kontoform aufzustellen. Die in der Bilanz auszuweisenden Posten sind gesondert und nach Maßgabe der in § 266 Abs. 2 und 3 HGB vorgeschriebenen Reihenfolge und Bezeichnung auf der Aktiv- bzw. Passivseite gegenüberzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Passivierung des Eigenkapitals, das nach § 266 Abs. 3 A. HGB wie folgt zu gliedern ist: [...]
Erfahren Sie hier alles über die Gliederung der Eigenkapitals in der Handelsbilanz.
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Nach § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV kann anstelle einer sogenannten Überleitungsrechnung eine (eigenständige) von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz aufgestellt und der Finanzbehörde elektronisch eingereicht werden. Das Steuerrecht enthält keine eigenen spezifischen Normen zur Gliederung der Bilanz. Dies ist im Hinblick auf die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie bezogen auf die Schuldposten unproblematisch, weil insoweit vom Grundsatz der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 unter Beachtung des Bewertungsvorbehalts (§ Abs. ) auszugehen ist. Weicht aber eine Bilanzposition vom handelsrechtlich gebotenen Bilanzausweis ab, ist in der Steuerbilanz zwar der nach Steuerrecht maßgebliche Ansatz des Wirtschaftsguts und dessen Bewertung bindend, aber formal nach den für die Bilanzgliederung gem. § Abs. und geregelten Grundsätzen auszuweisen. [...]
Lesen Sie hier, welche Besonderheiten bei der Gliederung der Steuerbilanz zu beachten sind.
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Grundsätzlich entspricht die Bilanzgliederung der UG (haftungsbeschränkt) - vorbehaltlich der Darstellung im Rahmen der Offenlegung - den allgemeinen Grundsätzen. Abweichend von § 266 Abs. 3 HGB kommt allerdings während des Bestehens der UG (haftungsbeschränkt) ein Ausweis des Gewinnvortrags und des Jahresüberschusses nicht in Betracht. Ursächlich dafür ist, dass die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet ist, bereits bei der Bilanzaufstellung eine gesetzliche Rücklage zu bilden. In diese Rücklage ist 1/4 des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr einzustellen. [...]
Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit der Bilanzgliederung bei der UG.
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