Die Kommanditgesellschaft (KG) ist neben der GmbH eine besonders im Mittelstand häufig anzutreffende Rechtsform. Jedoch unterscheidet sie sich als Personengesellschaft in weiten Teilen von der GmbH, welche eine Kapitalgesellschaft ist. Doch auch in der KG werden hin und wieder erzielte Gewinne verteilt. Dies geschieht aber unter anderen Gesichtspunkten und im Wege eines anderen Prozesses als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Da die GmbH & Co. KG bekanntlich eine KG mit mindestens einer GmbH als haftende Komplentärin ist, gelten auch für sie die Regeln über Gewinn- und Verlustanteile bei der KG. Um mehr zu lesen, klicken Sie sich einfach durch unsere Fachbeiträge sowie unsere bereitgestellten Gerichtsentscheidungen!
Der einem persönlich haftenden Gesellschafter gebührende Gewinnanteil wird beim Jahresabschluss der GmbH & Co. KG – vorbehaltlich gesellschaftsvertraglich abweichender Regelungen – seinem Kapitalanteil zugeschrieben (§ 120 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) und nicht als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern passiviert. Grundsätzlich ist deshalb eine Forderung in der Handelsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters phasengleich noch nicht zu aktivieren. Näheres dazu, wie sich die Beteiligung von Komplementären und Kommanditisten gestaltet, erläutern wir in dem nachfolgenden Fachbeitrag. Klicken Sie weiter!
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Verlustanteile werden auf Ebene der GmbH & Co. KG dem Kapitalanteil belastet. Das gilt sowohl für persönlich haftende Gesellschafter, hier der Komplementär-GmbH (§ 120 Abs. 2 HGB), als auch für Kommanditisten (§ 167 Abs. 1 HGB). Im Rahmen der Rechnungslegung beziehungsweise Buchführung der Anteilseignerin liegt insoweit kein Geschäftsvorfall vor. Unsere kompakte Zusammenfassung finden Sie mit nur einem Klick auf diesen Beitrag!
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Fraglich und vom FG München zu entscheiden war, ob die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehört oder nicht. Zur Entscheidung des FG München geht es hier!
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Gegenstand dieses vom FG Münster zu beurteilenden Falls war die Zurechnung von Einkünften aufgrund einer disquotalen Ausschüttung sowie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes eine GmbH & Co. KG betreffend. Das Urteil unserer Sparte „Rechtsprechung zu Gewinn- und Verlustanteile bei der GmbH & Co. KG“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!
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Der BGH hatte darüber zu befinden, inwieweit eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot unterliegt, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat. Welche Auffassung der BGH dabei vertrat und wie er diese argumentativ untermauerte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die nächste Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Gewinn- und Verlustanteile bei der GmbH & Co. KG“!
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Hier hatte der BFH unter anderem darüber zu urteilen, inwiefern eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen zulässig ist, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Diese Entscheidung zum Thema „Rechtsprechung zu Gewinn- und Verlustanteile bei der GmbH & Co. KG“ stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht und ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst. Zum BFH-Urteil geht es hier!
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Der BGH nahm im Rahmen seines Versäumnisurteils vom 19.11.2019 Stellung dazu, ob § 64 Satz 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und ob der Gläubiger einer GmbH den Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht selbst unmittelbar gegen einen Gesellschafter verfolgen kann, auch nicht bei einem Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG verfolgen kann. Zur Entscheidung geht es hier!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwieweit bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO die § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden sind, so dass die Einkünfte nach Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich "netto" festzustellen sind. Das BFH-Urteil unseres Themenbereichs „Rechtsprechung zu Gewinn- und Verlustanteile bei der GmbH & Co. KG“ finden Sie auf der folgenden Seite!
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Schwerpunkt dieses Urteils vom OLG Hamburg war die rechtliche Einordnung der Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Welche Position das OLG Hamburg hierbei vertrat und welche Argumente es zur Stützung seiner Auffassung anführte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite! Klicken Sie gleich hier, um weiterzulesen!
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