Anwendungsschreiben zur E-Bilanz gewährt viele Übergangsregeln

Der jetzt veröffentlichte BMF-Anwendungserlass zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beinhaltet vor allem die Erkenntnisse aus der Pilotphase der E-Bilanz und der nachfolgenden Anhörung der Verbände. So werden einige Regelungen aus den Entwurfsschreiben präzisiert und Nichtbeanstandungs- bzw. Übergangsregelungen gewährt. Es bleibt dabei, dass die E-Bilanz für 2012 nicht verpflichtend ist und dass Bilanz und GuV daher weiter in Papierform eingereicht werden dürfen.

Folgende Übergangs- und Sonderregelungen sind für die Praxis relevant:

  • Grundsatz: Die E-Bilanz ist erstmals für Wirtschaftsjahre (WJ) anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also bei kalendergleichem WJ für 2012 und bei abweichendem WJ für 2012/2013.
  • Wahlrecht: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für das erste nach dem 31.12.2011 beginnende WJ Bilanz und GuV noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Bei einer Einreichung in Papierform müssen die Angaben inhaltlich nicht nach der Taxonomie gegliedert sein. Insoweit können Selbständige entscheiden, ob sie - zu Übungszwecken - freiwillig schon eine E-Bilanz oder aber die herkömmlichen schriftlichen Jahresabschlussunterlagen einreichen. Dieses Wahlrecht gilt einmalig für das kalendergleiche WJ 2012 und das abweichende WJ 2012/2013.
  • Pflicht: Ab dem kalendergleichen WJ 2013 und dem abweichenden WJ 2013/2014 ist die E-Bilanz verpflichtend und betrifft die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2013.
  • Personengesellschaften: Für diese Rechtsform sind zwei spezielle Übergangsregeln vorgesehen, die nicht die allgemeinen, sondern spezifische Angaben betreffen:
    1. Kapitalkontenentwicklung: Hier ist die Übergangsfrist für die EDV-Übermittlung gegenüber dem Entwurf noch einmal um ein Jahr verlängert worden: Die entsprechenden Felder müssen erstmals für WJ ausgefüllt werden, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Verpflichtend werden diese Angaben also erstmals für das kalendergleiche WJ 2015 und das abweichende WJ 2015/2016.
    2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen: Hier wurde die Frist gegenüber dem Entwurf ebenfalls verlängert. Aufgrund einer Übergangsfrist kann die gesonderte Übermittlung noch für WJ, die vor dem 01.01.2015 enden, insoweit erfolgen, als dies im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ als Freitextfeld übermittelt wird.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften: Vereine, Stiftungen, Krankenhäuser u.a. müssen ihre Bilanz sowie GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erstmals ab dem WJ 2015 bzw. 2015/2016 einreichen.
  • Betriebe gewerblicher Art: Erstellen sie Bilanz und GuV, können sie die Vorteile von steuerbegünstigten Körperschaften genießen.
  • Ausländische Unternehmen: Sie müssen für ihre in Deutschland belegenen Betriebsstätten als unselbständiger Teil des Unternehmens eine Bilanz und GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Gleiches gilt für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die E-Bilanz für die inländische Betriebsstätte ist erstmals ab dem WJ 2015 bzw. 2015/2016 verpflichtend.
  • Ausländische Betriebsstätten: Inländische Unternehmen müssen ihre Bilanz und GuV als Ganzes abgeben und entsprechend einen Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.
  • Auffangposten: Um auf der einen Seite unnötige Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, auf der anderen Seite dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, beinhaltet das Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen. Lässt sich eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangposition genutzt werden.

Neu aufgenommen wurde der Hinweis auf eine Härtefallklausel (Tz. 30 des BMF-Schreibens), die regelt, wann auf die Abgabe in elektronischer Form verzichtet werden kann.

Praxishinweis: Die Pflicht zur Datenfernübertragung gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens, Freiberuflers oder Landwirts. Soweit Steuerpflichtige ihre Steuerbilanz- sowie GuV-Daten elektronisch übermitteln, entfällt die bisherige Pflicht, der Steuererklärung eine Abschrift in Papierform beizufügen.

Bei Arbeitnehmern mit geringfügigen Gewinneinkünften ist im Rahmen einer Antragsveranlagung die elektronische Abgabe der Erklärung freiwillig.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag zulassen, dass die Unterlagen der Steuererklärung weiterhin in Papierform beigefügt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil er die technischen Voraussetzungen nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand schaffen könnte, oder wenn ein Steuerpflichtiger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er ohnehin verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Für die E-Bilanz gibt es dann auch keine Ausnahme.

BMF-Schreiben v. 28.09.2011 - IV C 6 - S-2133-b/11/10009
BMF-Schreiben v. 19.01.2010 - IV C 6 - S-2133-b/0, BStBl 2010 I 47

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Steuern vom 12.10.11

 

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