Mit dem neuen Jahr müssen bilanzierende Unternehmen endgültig auf die elektronische Bilanz (E-Bilanz) umstellen. Die geltende Übergangsfrist läuft mit dem Wirtschaftsjahr 2013 aus. Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung (ELSTER) ist dagegen schon länger Alltag; einige Steuerpflichtige sind dazu bereits verpflichtet.
Bilanz in elektronischer Form
Neben der Berücksichtigung wichtiger Verwaltungsanweisungen und Grundsatz-Urteile und der Sichtung von Steuerminderungspotentialen müssen sich Unternehmen im neuen Jahr v.a. auf die elektronische Umstellung der Bilanzierung einstellen.
Im nächsten Jahr steht für einen Großteil der Unternehmen die erste Übermittlung der E-Bilanz an. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der E-Bilanz ist abgelaufen. Bilanzen nebst Anhang, Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine notwendige Überleitungsrechnung müssen dem Finanzamt erstmals verpflichtend für das Wirtschaftsjahr 2013 in elektronischer Form (durch Datenfernübertragung) statt in Papierform übermittelt werden. Dabei gibt es Übergangsregelungen für Personengesellschaften, Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie auf Antrag anerkannte Härtefälle.
Die Finanzverwaltung hat dabei den Mindestumfang der zu übermittelnden Informationen vorgegeben. Bilanzierende Selbstständige haben für Wirtschaftsjahre ab 2013 bestimmte Abschlussunterlagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies hat mit der Taxonomieversion 5.1 zu erfolgen. Es kann aber stattdessen auch schon die Ende Juni 2013 veröffentlichte Nachfolgeversion 5.2 genutzt werden, die eigentlich erst für Wirtschaftsjahre 2014 bzw. 2014/2015 gedacht war.
Abgabe elektronischer Steuererklärungen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung, zusammenfassende Meldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG müssen elektronisch übermittelt werden. Auch die Einkommensteuererklärung muss für Gewinneinkünfte bestimmter Steuerpflichtiger online erfolgen - nämlich bei:
- Gewerbetreibenden,
- Land- und Forstwirten,
- Freiberuflern,
- privaten GmbH-Gesellschaftern mit Einkünften aus einer wesentlichen Beteiligung.
Dies schließt private Überschusseinkünfte, abzugsfähige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen ein. Betroffen sind insoweit auch die Gewerbesteuer, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Personengesellschaften und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Bei Einnahme-Überschuss-Rechnungen (EÜR) wird für Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr von nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auf die elektronische Übermittlung verzichtet. Ansonsten sind für 2013 Angaben zu Überentnahmen von Einzelunternehmern in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Praxishinweis:
E-Bilanz: Haben Unternehmen im Rahmen ihrer Bilanz bisher keine Daten online übermittelt und kaum Anstrengungen zur Vorbereitung der E-Bilanz unternommen, sollte der Einstieg direkt mit der Taxonomie-Version 5.2 erfolgen. Diese kann sowohl für handels- als auch steuerrechtliche Berichtszwecke genutzt werden. Sie erfüllt - neben der steuerlichen E-Bilanz - auch die Offenlegungspflichten beim elektronischen Bundesanzeiger. Zudem wurden in Version 5.2 Fehler beseitigt und Verbesserungen vorgenommen.
Auch wurde das Datenschema an das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) angepasst.
ELSTER: Die elektronische Steuererklärung hat den Vorteil, dass grundsätzlich nur die dort vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten genutzt und keine separaten Aufstellungen mehr eingereicht werden müssen. Nur bei besonderen Umständen sind ergänzende Belege nötig. Die bisherigen Papier-Formulare sehen hingegen deutlich mehr einzutragende Informationen und einzureichende Unterlagen vor. Dies gilt v.a. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzamt kann in Härtefällen auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Selbstständige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt bzw. die technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand geschaffen werden könnten.
Das kann auch der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die elektronische Datenfernübertragung zu nutzen. In der Praxis könnte das insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein.
Für die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung benötigen Selbstständige ein Zertifikat, das sie nach kostenloser einmaliger Registrierung unter www.elsteronline.de erhalten. Dies kann nach der Anmeldung bis zu zwei Wochen dauern.
Wenn Selbstständige auf diesem Weg bereits ihre Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen elektronisch übermitteln, besitzen sie das Zertifikat schon.
BMF, Schreiben v. 27.06.2013 - IV C 6 - S-2133-b/11/10016:003, BStBl 2013 I 844
BMF, Schreiben v. 05.06.2012 - IV C 6 - S -133b/11/10016, BStBl 2012 I 598
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012´zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) v. 20.12.2012, BGBl 2012 I 2751
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.12.13