Das BMF hat den Anwendungserlass zur E-Bilanz überarbeitet und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Hintergrund: Unternehmer müssen ihrem Finanzamt den Inhalt von Bilanz sowie GuV elektronisch in einer standardisierten Form übersenden. Damit kommt es zu einer einheitlichen Form der Übermittlung von Steuererklärungen sowie den dazu gehörenden Unterlagen. Die Pflicht zur Datenfernübertragung gilt unabhängig von Rechtsform und Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.
Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Auch die anlässlich
- einer Betriebsveräußerung,
- einer Betriebsaufgabe,
- der Änderung der Gewinnermittlungsart oder
- von Umwandlungsfällen
aufzustellende Bilanz ist elektronisch zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen per EDV zu übermitteln.
- Die Tätigkeiten einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein) lassen sich in die vier Sphären
- ideeller Bereich,
- Vermögensverwaltung,
- Zweckbetrieb und
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
unterteilen. Ist die Körperschaft verpflichtet, nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Bilanz und GuV aufzustellen, erstreckt sich die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Datensätze sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
- Sind für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art Bilanz und GuV aufzustellen, sind diese Datensätze ebenfalls durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art gelten die Regelungen für Vereine sinngemäß.
- Hat ein inländisches Unternehmen ausländische Betriebsstätten, sind für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und eine GuV abzugeben.
- Hat ein ausländisches Unternehmen inländische Betriebsstätten, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und GuV auf die inländischen Betriebsstätten als unselbständiger Teil des Unternehmens.
Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u.a. die Module Bilanz, GuV, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung und Anhang. Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z.B. eine Bilanz oder eine GuV bestehen kann, und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet.
Im Gegenzug entfällt die bisherige Verpflichtung, der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz und der GuV in Papierform beizufügen. Diese Pflicht betrifft grundsätzlich alle buchführungspflichtigen sowie freiwillig bilanzierenden Gewerbetreibenden. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung kann das Finanzamt durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen.
Mit Schreiben vom 31.08.2010 hatte das BMF den Verbänden einen ersten Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Anhörung übersandt, der die Veröffentlichung der Taxonomie betraf. Die hierzu vorgetragenen organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung ab 2011 sprachen, nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt auf das Jahr 2012 zu verschieben. Die Pilotphase für die Erprobung der Taxonomie hatte im Februar 2011 begonnen und ist grundsätzlich am 30.04.2011 abgelaufen.
Aktualisiertes Anwendungsschreiben und verspätete Anmeldung
Das durch die zeitliche Verschiebung gewonnene Zeitfenster hat die Finanzverwaltung nicht nur für die Durchführung einer Pilotphase, sondern auch zur Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs eines Anwendungsschreibens genutzt. Die Überarbeitung wurde den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Diese Fassung enthält eine Nichtbeanstandungsregelung sowie eine Härtefallregelung, die eine verpflichtende Datenfernübertragung zeitlich verschieben:
- Bei Steuerbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch in Papierform abgegeben werden. Die Bilanz 2012 muss dann auch noch nicht dem E-Bilanz-Datensatz entsprechen. Erstjahr für die verpflichtende elektronische Übermittlung ist somit bei kalendergleichem Wirtschaftjahr die Schlussbilanz für 2013.
- Bei abweichendem Wirtschaftjahr beginnt die Pflicht damit im Erstjahr 2013/2014.
- In besonderen Fällen gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2014. Für
- ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen,
- inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
- steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine sowie
- Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts
wird nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und GuV erstmals für Wirtschaftsjahre durch Datenfernübertragung übermittelt werden, die nach dem 31.12.2014 beginnen, also ab 2015.
Praxishinweis: Flankiert wird die E-Bilanz durch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Daten hinsichtlich betrieblicher Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Hierfür sind keine zeitlichen Übergangsregelungen vorgesehen. Dabei handelt es sich um die
• Einkommensteuererklärung bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern,
• Körperschaftsteuererklärung inkl. der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos,
• Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Zerlegungserklärung,
• einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften mit Gewinneinkünften,
• Anträge auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Bei geringfügigen Gewinneinkünften im Rahmen einer Antragsveranlagung ist die elektronische Abgabe der Erklärung freiwillig und nicht verpflichtend. Die generelle Abgabe in Papierform zur Vermeidung unbilliger Härten kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für Steuerpflichtige wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder die Steuerpflichtigen nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Darf auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, sind die Bilanz und die GuV der Steuererklärung beizufügen.
Entwurf BMF-Schreiben v. 01.07.2011 - IV C 6 -S 2133-b/11/10009
BMF-Schreiben v. 19.01.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0, BStBl I 2010, 47
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 20.07.11
Erstellt von Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht