Das Eigenkapital ist in der Handelsbilanz gesondert zu behandeln. Differenziert wird hier nach §266 III HGB nach gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Außerdem sollte man zwischen einem Gewinnvortrag und einem Verlustvortrag unterscheiden. Die Thematik ist komplex und vielschichtig und sollte daher nicht unterschätzt werden. Um hier einen Überblick zu behalten, sollte man sich auskennen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zur Bilanzierung des Eigenkapitals zusammgestellt. Dabei erklären wir nicht nur die wichtigsten Begriffe, sondern haben auch zahlreiche Berechnungsbeispiele für Sie, die das Verständnis noch mehr erleichtern. So werden auch Sie zum Experten für Bilanzierung.
Die Bilanz einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 Abs. 1 HGB in Kontoform aufzustellen. Die in der Bilanz auszuweisenden Posten sind gesondert und nach Maßgabe der in § 266 Abs. 2 und 3 HGB vorgeschriebenen Reihenfolge und Bezeichnung auf der Aktiv- bzw. Passivseite gegenüberzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Passivierung des Eigenkapitals, das nach § 266 Abs. 3 A. HGB wie folgt zu gliedern ist: [...]
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Grundsätzlich entspricht die Bilanzgliederung der UG (haftungsbeschränkt) - vorbehaltlich der Darstellung im Rahmen der Offenlegung - den allgemeinen Grundsätzen (§§ 242 , 264 , 266 HGB ). Abweichend von § 266 Abs. 3 HGB kommt allerdings während des Bestehens der UG (haftungsbeschränkt) ein Ausweis des Gewinnvortrags und des Jahresüberschusses nicht in Betracht. Ursächlich dafür ist, dass die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet ist, bereits bei der Bilanzaufstellung eine gesetzliche Rücklage zu bilden (siehe dazu auch Rdnr. 2.5 ). In diese Rücklage ist 1/4 des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr einzustellen. Mit der Verpflichtung zur Passivierung dieser Gewinnrücklage (§ 266 Abs. 3 HGB ) bereits bei der Bilanzaufstellung ist verbunden, dass die Bilanz unter Berücksichtigung einer teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt wird (§ 268 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 2 HGB ). [...]
Hier erfahren Sie mehr zum Eigenkapital in der Bilanz der UG.
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Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist in einer Handelsbilanz bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem wies die Schuldnerin wiederholt Verluste auf, die zu einem Verlust des Eigenkapitals und zu einem ständig steigenden, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB ) führten. [...]
In diesem Urteil des BGH spielt die Handelsbilanz des Eigenkapitals eine wichtige Rolle.
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