Für die Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft stehen zivilrechtlich verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist oftmals der Fall gegeben, dass für einzelne oder alle Gesellschafter der Personengesellschaft – positive oder negative – Ergänzungsbilanzen existieren. Dabei stellen Ergänzungsbilanzen funktional eine Korrekturrechnung dar, um zutreffend die Einkünfte einer Mitunternehmerschaft zu ermitteln. Was Sie als Steuerberater über den Zusammenhang von Ergänzungsbilanzen und der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wissen müssen, erläutern wir auf dieser Seite. Hierzu stellen wir im Rahmen unserer Fachbeiträge zunächst die Problemstellung vor und geben danach einen Lösungsvorschlag. Darüber hinaus stellen wir eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zum Thema bereit. Sie wollen mehr erfahren? Klicken Sie hier weiter!
Ergänzungsbilanzen, die funktional eine Korrekturrechnung darstellen, lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen. Beispielsweise gibt es solche Ergänzungsbilanzen, die beim entgeltlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen zusätzliche oder geminderte Anschaffungskosten zu materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern abbilden oder auch solche, die der zutreffenden Zuordnung stiller Reserven zu einem Gesellschafter dienen – zum Beispiel Ergänzungsbilanzen nach einer Einbringung gemäß § 24 UmwStG. Was genau die Problematik bei Ergänzungsbilanzen und der aus dem gesellschaftsrechtlichen Kontext stammenden Umwandlung ausmacht, erläutern wir in dem folgenden Beitrag!
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Bezüglich der in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte beziehungsweise Minderwerte könnten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Darauf, welche Lösungsmöglichkeiten dies im Einzelnen sind und was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, gehen wir in diesem Fachbeitrag genauer ein und veranschaulichen die Materie anhand eines Praxisbeispiels. Mit nur einem Klick geht es weiter zum Beitrag!
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Das FG Nürnberg hatte darüber zu entscheiden, inwieweit unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 nach § 27 Abs. 2 a UmwStG 1995 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 überhaupt noch anwendbar ist, nach dem durch die Entstehungsgeschichte belegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 nur in den Umwandlungsfällen "ein entsprechender Betrag abzuziehen" ist. Zum Urteil des FG Nürnberg geht es hier!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, ob für den Fall, dass das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ wird, Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, ausgleichsfähig sind oder nicht. Die BFH-Entscheidung haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, ob die in § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 angeordnete beschränkte Berücksichtigung des Übernahmeverlustes auch in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt, weil keine Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG 2006 angefallen sind. Wie der BFH sich insofern positionierte und aus welchen Gründen, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Gegenstand dieses BFH-Urteils war, inwieweit für den Fall, dass für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt wird, die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen sind, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Die Entscheidung samt Entscheidungsgründe können Sie auf der folgenden Seite nachlesen!
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Der BFH nahm hier dazu Stellung, ob die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH mindern, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Wie der BFH befand, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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In diesem Urteil des BFH ging es inhaltlich um die Frage, ob für den Fall, dass die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage im Sinne von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen ist, dann der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu versteuern ist, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden Körperschaftsteuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind. Wie sich der BFH hierzu verhielt, erfahren Sie hier!
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Der BFH hatte Beschluss zu Themen zu fassen, wie der Ausweitung des Betriebsvermögens auf das notwendige und gewillkürte Betriebsvermögen und der Bildung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen neben positivem und negativem Sonderbetriebsvermögen. Zu welchem Ergebnis der BFH hierbei gelangte und wie er dieses begründete, erfahren Sie auf dieser Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Ergänzungsbilanzen bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft“. Klicken Sie weiter!
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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob für den Fall, dass ein Kommanditist gegen eine sein Kapitalkonto nicht erreichende Abfindung ausscheidet, in der Steuerbilanz der KG in Höhe des Differenzbetrags Abstockungen auf die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter vorzunehmen sind oder nicht. Wie der BFH befand und auf welche Argumente er sein Urteil stützte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Ergänzungsbilanzen bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft“. Mit nur einem Klick erfahren Sie mehr!
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