Die Ergebnisverwendung ist im HGB nicht näher definiert. Umso wichtiger ist es, den Begriff zu kennen und genau zu wissen, was darunter zu verstehen ist. Insbesondere bei der Bilanzaufstellung muss beachtet werden, ob diese vor oder mit teilweiser bzw. vollständiger Ergebnisverwendung erfolgt. Dies ist für den Bilanzgewinn entscheidend. Besondere Beachtung muss hier die Bilanz der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. der UG (haftungsbeschränkt) finden, für die hier Besonderheiten gelten.
Die Thematik ist komplex und vielschichtig. Um Sie ihnen näher zu bringen, haben wir für Sie Fachbeiträge zum Thema zusammengestellt, die zahlreiche Beispiele zur Veranschaulichung enthalten. So erfahren Sie alles, was Sie über die Ergebnisverwendung wissen müssen.
Die Gliederung des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 A. HGB entspricht einer Bilanzaufstellung vor Ergebnisverwendung. Mit dem Jahresüberschuss/Fehlbetrag und dem Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr wird in der Bilanz das unverteilte Ergebnis gezeigt. Diese Bilanzierung kommt indes nur in Betracht, wenn eine Einstellung in Gewinnrücklagen weder nach Gesetz noch aufgrund der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags in Betracht kommt. [...]
Erfahren Sie hier alles zur Bilanzaufstellung vor der Ergebnisverwendung, inklusive eines Berechnungsbeispiels.
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Nach § 268 Abs. 1 HGB kann die Bilanzaufstellung auch unter Berücksichtigung einer vollständigen Ergebnisverwendung erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Jahresüberschuss neben einer evtl. verpflichtenden Einstellung in die gesetzliche Rücklage vollständig in eine satzungsmäßige Gewinnrücklage eingestellt werden muss. Weitergehend kann dies auch nur oder zusätzlich in Betracht kommen, wenn die endgültige und vollständige Ergebnisverwendung bereits vor der Bilanzaufstellung beschlossen worden ist, so dass insoweit das Ergebnis als verwendet gilt. [...]
Hier erfahren Sie alles zur Bilanzaufstellung mit teilweiser Ergebnisverwendung inklusiver verschiedener Berechnungsbeispiele.
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Nach § 268 Abs. 1 HGB kann die Bilanzaufstellung auch unter Berücksichtigung einer vollständigen Ergebnisverwendung erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Jahresüberschuss neben einer evtl. verpflichtenden Einstellung in die gesetzliche Rücklage vollständig in eine satzungsmäßige Gewinnrücklage eingestellt werden muss. Weitergehend kann dies auch nur oder zusätzlich in Betracht kommen, wenn die endgültige und vollständige Ergebnisverwendung bereits vor der Bilanzaufstellung beschlossen worden ist, so dass insoweit das Ergebnis als verwendet gilt. [...]
In diesem Beitrag erfahren Sie, was man unter einer Bilanzaufstellung mit vollständiger Ergebnisverwendung versteht.
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Bei der Aufstellung der Bilanz der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) i.S.d. § 5a GmbHG ist zu berücksichtigen, dass diese Gesellschaft zur Dotierung einer gesetzlichen Rücklage gem. § 5a Abs. 3 EStG verpflichtet ist (siehe Rdnr. 2.5 ). Dies erfordert eine Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung einer teilweisen Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 2 HGB ). Die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage beträgt 25 % des Jahresüberschusses vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. [...]
Lesen Sie hier mehr zur Ergebnisvernwendung bei der UG.
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