Durch betragsgleiche Aktivposten können passivierte Verbindlichkeiten in der Sonderbilanz eines Gesellschafters ausgeglichen werden - dies wird dann als korrespondierende Bilanzierung bezeichnet und ist für den Gesamtgewinn einer Gesellschaft von großer Wichtigkeit. Die korrespondierende Bilanzierung kann in vielen Fällen eine Rolle spielen, etwa bei Pensionsansprüchen von Mitunternehmern oder bei der steuerlichen Betrachtung der atypisch stillen Gesellschaft.
Die Folgen, die aus der korrespondierenden Bilanzierung entstehen, sind vielseitig. Damit Sie bei der Beratung keine Punkte übersehen, haben wir in den folgenden Fachbeiträgen die wichtigsten Infos und Anwendungsfälle der korrespondierenden Bilanzierung für Sie zusammengetragen. Außerdem bieten wir Ihnen wichtige Urteile zum Thema. Lesen Sie jetzt weiter!
Ein Pensionsanspruch ist im Wege korrespondierender Bilanzierung nur in der Sonderbilanz des Begünstigten zu aktivieren. Denn nur der aus der Zusage Begünstigte hat einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber "seiner" Personengesellschaft. Der BFH hält es abweichend von diesen Grundsätzen durchaus für denkbar, den Aufwand aus der Zuführung zur Pensionsrückstellung nach Vereinbarung vorweg im Rahmen der Gewinnverteilung dem begünstigten Gesellschafter auf KG-Ebene zuzurechnen. [...]
Lesen Sie hier alles über ein wichtiges Anwendungsgebiet der korrespondierenden Bilanzierung: Der Pensionsanpruch eines Mitunternehmers.
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Ist eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, auch GmbH & Co. KG) atypisch still an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, entsteht mit der Begründung der atypisch stillen Gesellschaft ebenfalls eine doppelstöckige Personengesellschaft. Während die atypisch stille Gesellschaft die Untergesellschaft ist, sind die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes und die Personengesellschaft (hier KG) die Mitunternehmer dieser Untergesellschaft und daher Obergesellschaften. Die Gesellschafter der KG sind wiederum Mitunternehmer dieser Obergesellschaft und daher nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbare Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft). Für diese Wertung ist es unbeachtlich, ob die Gesellschafter der GmbH ganz oder teilweise auch die Gesellschafter der Personengesellschaft (hier KG) sind. Beziehen die mittelbar beteiligten Gesellschafter Vergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG , sind diese auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft festzustellen und zuzurechnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). [...]
In diesem Fachbeitrag erfahren Sie, wie es sich bei atypisch stillen Gesellschaften verhält.
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Bei der Beurteilung der Folgen aus der korrespondierenden Bilanzierung sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten:
Schuldzinsen, die die Personengesellschaft für die Kapitalüberlassung zahlt, sind Aufwand im Gesamthandsbereich der Personengesellschaft und als Sonderbetriebseinnahmen (Vergütungen) dem Gesellschafter (wieder) zuzurechnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG ). Maßgebend für die Hinzurechnung ist nicht der Zufluss, sondern die periodengerechte Erfassung der Zinserträge.
§ 8 Nr. 1a GewStG ist auf diese Zinsen nicht anzuwenden, denn sie haben im Ergebnis den Gewerbeertrag nicht gemindert. Weil die Praxis Zinsaufwendungen i.d.R. auf Sachkonten bucht, die mit der elektronischen Brücke zum Gewerbeertrag verknüpft sind, ist eine davon getrennte Buchung zu empfehlen, um "automatischen" Fehlern zu begegnen.
§ 4 Abs. 4a EStG ist (aus gleichem Grund) nicht anzuwenden.
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Hier können Sie eine ausführliche Liste über die Folgen der korrespondierenden Bilanzierung einsehen.
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Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen den während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt. [...]
Hier können Sie ein aktuelles Urteil zum Thema nachlesen.
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Macht ein Kommanditist mit seiner Klage geltend, er habe aus der Veräußerung seiner Darlehensforderung gegen die KG im Sonderbetriebsvermögen einen Verlust erlitten, ist Streitgegenstand des Klageverfahrens aufgrund der korrespondierenden Bilanzierung auch die Höhe des Gewinns der Gesellschaft. Ist ein Gesellschafter zur Nachversteuerung der ihm von der Gesellschaft zugewiesenen Verluste verpflichtet, so hat die mit der Abtretung eines Gesellschafter-Darlehens verbundene Umqualifizierung der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft von (funktionalem) EK in ein Drittdarlehen keine den Wertverlust der Darlehensförderung ausgleichende Gewinnerhöhung zur Folge. [...]
Auch dieses wichtige BFH-Urteil beschäftigt sich mit der korrespondierenden Bilanzierung.
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