Wann können Aufwendungen für das Sonderbetriebsvermögen berücksichtigt werden?
Nach dem BFH ist dies nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des jeweiligen Mitunternehmers möglich. Diese ist selbständig anfechtbar und kann eigenständig bestandskräftig werden.
Eine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns ist nicht möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.11.2020 (VI R 17/18) entschieden, dass Aufwendungen, die einem Gesellschafter entstanden sind, ausschließlich durch die Anfechtung des Gewinns auf Sonderbetriebsvermögen und nicht durch Anfechtung des Gesamthandgewinns geltend gemacht werden können.
Sachlage im Streitfall
Klägerin war eine GbR, an der zwei Eheleute beteiligt waren. Im Vermögen der GbR stand ein Forstbetrieb aus mehreren nicht zusammenhängenden Forstgrundstücken. Der Ehemann machte Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen für eine Fahrt zum Zweck der Ortsbegehung und für Arbeiten an den Forstgrundstücken geltend.
In dem vom Finanzamt (FA) erlassenen Bescheid wurden diese Aufwendungen nicht anerkannt, da es sich nach Auffassung des FA um Fahrten zwischen Wohn- und Betriebsstätte handelte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) jedoch der Klägerin Recht und setzte die Kosten in entsprechender Höhe an.
Das FG sah die Forstgrundstücke nicht als erste Tätigkeitsstätte an und gewährte daher sowohl Fahrtkosten als auch Verpflegungsmehraufwendungen. Der vom FA eingelegten Revision gab der BFH statt und hob das Urteil des FG auf.
Abzug von Aufwendungen eines Gesellschafters als Sonderbetriebsausgaben
In einem Feststellungsbescheid ist eine Vielzahl selbständiger Feststellungen enthalten, welche auch jeweils selbständig anfechtbar sind und für die auch einzeln die Bestandskraft eintreten kann.
Die einzelnen Teile eines Feststellungsbescheids sind u.a. die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Art und Höhe der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter, die Höhe des laufenden Gesamthandgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung.
Keine einzelne Feststellung ist dagegen der Gesamtgewinn, der sich aus Gesamthandgewinn und Sondergewinnen der Gesellschafter ergibt. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin im Streitfall jedoch gegen die Feststellung des Gesamthandgewinns gewandt.
Die geltend gemachten Fahrtaufwendungen sowie die Verpflegungsmehraufwendungen sind jedoch dem Gesellschafter entstanden und nicht der Gesellschaft. Die Aufwendungen stellen aus diesem Grund Sonderbetriebsaufwendungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG dar.
Da die Feststellung des Sondergewinns jedoch nicht Bestandteil der Klage war, hob der BFH das Urteil des FG auf und erhöhte dadurch wieder den Gesamthandsgewinn. Soweit das FA jedoch die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Kosten des Gesamthandsvermögens anerkannt hatte, wurden die Kosten aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots weiterhin anteilig berücksichtigt.
Praxishinweis: Steuerpflichtige und Steuerberater sollten bei einem etwaigen Klageverfahren gegen die Feststellung eines Gesamthandgewinns genau prüfen, ob die begehrten Betriebsausgaben bisher richtig eingeordnet wurden. Im Gegensatz zu dem Einspruchsverfahren besteht im Gerichtsverfahren kein vollumfängliches Prüfungsverfahren. Der Prüfungsumfang sollte daher genau bezeichnet und eher weiter als enger gefasst werden.
BFH, Urt. v. 18.11.2020 - VI R 17/18
Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)