Das Zweikontenmodell bei der Personengesellschaft: Tipps für Steuerberater

Wenn es um Kontokorrentkonten geht, ist es üblich, dass ein Betriebsinhaber nicht nur über eines, sondern meist gleich über mehrere getrennte Konten verfügt. Das erste Konto wird dann als Guthabenkonto genutzt, das zweite als Schuldkonto. Man spricht dann von einem Zweikontenmodell. Dies hat besondere Auswirkungen auf die Besteuerung der anfallenden Zinsen. Da dieses Prinzip gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kommen immer wieder Fragen von Mandanten zu Voraussetzungen und zur richtigen Durchführung des Zweikontenmodells auf.

In unseren Fachbeiträgen beschäftigen wir uns mit dem Zweikontenmodell, aber auch mit anderen Mehrkontenmodellen (Dreikontenmodell, Vierkontenmmodell) und stellen diese vor. Außerdem haben wir für Sie einen Artikel zum "umgekehrten" Zweikontenmodell, das ebenfalls haüfig in der Betriebsführung genutzt wird.

Übersicht der Kontenmodelle: Zweikontenmodell, Dreikontenmodell, Vierkontenmodell auf dem Prüfstand

Im Allgemeinen werden die gesetzlichen Regelungen zu den verschiedenen Kontenmodellen als zu wenig aussagefähig empfunden und deshalb regelmäßig durch den Gesellschaftsvertrag ergänzt (§ 109 bzw. § 163 HGB). In der Praxis hat sich dabei eine Bilanzierung durchgesetzt, die eine Kombination von festen und variablen Kapitalkonten für jeden Gesellschafter und einen getrennten Kapitalausweis in der Bilanz vorsieht. Diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen sich indes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Ob die - oftmals auf Musterverträgen beruhenden - Regelungen in Gesellschaftsverträgen dem in der Praxis standhalten, darf durchaus bezweifelt werden.


Auch die von externen Anbietern bereitgestellten Kontenrahmen werden regelmäßig den rechtlichen Verhältnissen nicht gerecht. Darüber hinaus helfen auch die Schlagwörter von einem "Dreikontenmodell" oder "Vierkontenmodell" nicht wirklich weiter, denn die "Modelle" - eigentlich handelt es sich nicht um Modelle, sondern Kontenführungssysteme - vermischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern. Dazu trägt auch die Entscheidung des BFH vom 16.10.2008 zu den "Modellen" bei. Obwohl die Entscheidung gewisse, der Praxis durchaus dienliche Hinweise gibt, ist dennoch zu kritisieren, dass die praxisübliche Vermischung akzeptiert wird.

Danach sind die abweichend vom Regelstatut des HGB geregelten Kontenmodelle wie folgt zu beurteilen:

Zweikontenmodell

Festkapitalkonto I: Pflichteinlage, Maßstab für Stimmrechte und Gewinnverteilung

Variables Kapitalkonto II: Freiwillige Einlagen, Verlustanteile, (alle) Gewinnanteile, unabhängig davon, ob vertraglich eine "Thesaurierung" vorgesehen ist. Entnahmen mindern das variable Kapitalkonto.

Dreikontenmodell
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Erfahren Sie hier mehr über die verschiedenen Kontenmodelle.

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Schuldzinsen im "umgekehrten" Zweikontenmodell

Tilgt der Steuerpflichtige beim "umgekehrten Zweikontenmodell" mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, so liegt zum Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist. Dabei sind die dem § 4 Abs. 4a EStG zugrunde zu legenden Überentnahmen in einem Verlustjahr nicht höher als der Betrag anzusetzen, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. [...]

Lesen Sie hier einen Fachbeitrag über das "umgekehrte" Zweikontenmodell.

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