Übersicht der Kontenmodelle: Zweikontenmodell, Dreikontenmodell, Vierkontenmodell auf dem Prüfstand
Im Allgemeinen werden die gesetzlichen Regelungen zu den verschiedenen Kontenmodellen als zu wenig aussagefähig empfunden und deshalb regelmäßig durch den Gesellschaftsvertrag ergänzt (§ 109 bzw. § 163 HGB). In der Praxis hat sich dabei eine Bilanzierung durchgesetzt, die eine Kombination von festen und variablen Kapitalkonten für jeden Gesellschafter und einen getrennten Kapitalausweis in der Bilanz vorsieht. Diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen sich indes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Ob die - oftmals auf Musterverträgen beruhenden - Regelungen in Gesellschaftsverträgen dem in der Praxis standhalten, darf durchaus bezweifelt werden.
Auch die von externen Anbietern bereitgestellten Kontenrahmen werden regelmäßig den rechtlichen Verhältnissen nicht gerecht. Darüber hinaus helfen auch die Schlagwörter von einem "Dreikontenmodell" oder "Vierkontenmodell" nicht wirklich weiter, denn die "Modelle" - eigentlich handelt es sich nicht um Modelle, sondern Kontenführungssysteme - vermischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern. Dazu trägt auch die Entscheidung des BFH vom 16.10.2008 zu den "Modellen" bei. Obwohl die Entscheidung gewisse, der Praxis durchaus dienliche Hinweise gibt, ist dennoch zu kritisieren, dass die praxisübliche Vermischung akzeptiert wird.
Danach sind die abweichend vom Regelstatut des HGB geregelten Kontenmodelle wie folgt zu beurteilen:
Zweikontenmodell
Festkapitalkonto I: Pflichteinlage, Maßstab für Stimmrechte und Gewinnverteilung
Variables Kapitalkonto II: Freiwillige Einlagen, Verlustanteile, (alle) Gewinnanteile, unabhängig davon, ob vertraglich eine "Thesaurierung" vorgesehen ist. Entnahmen mindern das variable Kapitalkonto.
Dreikontenmodell
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