Bitcoin und Co. versteuern: Sonderfälle wie Erbschaft von Kryptowährungen und Airdrop

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Besonderheit: Erbschaft von Kryptowährungen

Erbt ein Steuerpflichtiger eine virtuelle Währung, ist nach § 1922 BGB die sogenannte Fußstapfentheorie anzuwenden. Diese besagt, dass dem Erbnehmer die historischen Anschaffungskosten und das historische Anschaffungsdatum vom Erblasser im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugesprochen werden.

Beispiel:

O erwirbt im Kalenderjahr 2017 Bitcoin im Wert von 1.000 € und hält diese im Privatvermögen. Am 01.09.2021 verstirbt O und hinterlässt seinem Sohn S dieselben Bitcoin im Wert von (nun) 40.000 €. S verkauft am 02.09.2021 die virtuelle Währung und realisiert dadurch Gewinne.

S erbt nicht nur die Bitcoin, sondern übernimmt auch das maßgebliche Anschaffungsdatum des O als Erblasser. Dadurch, dass S die virtuelle Währung „fiktiv“ durch den § 1922 BGB im Kalenderjahr 2017 erworben hat, liegt ein steuerfreier Verkaufsvorgang außerhalb der Spekulationsfrist vor.

Besonderheit: Airdrop

Bei einem sogenannten Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder Token z.B. im Rahmen der Markteinführung oder einer Marketingaktion wie einem Gewinnspiel unentgeltlich verteilt. Unter Umständen kann man am Gewinnspiel nur teilnehmen, wenn man vorher seine persönlichen Daten angegeben hat. Dadurch gewinnen Herausgeber von Token wichtige Kundendaten. Diese könnten ggf. eine Gegenleistung darstellen.

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Airdrops im Privatvermögen muss genau geprüft werden, welche Angaben der Steuerpflichtige gemacht hat:

  • Muss der Steuerpflichtige keine Angaben zu seiner Person oder nur Angaben wie Name, Geburtsdatum, Adresse hinterlegen, die im Regelfall benötigt werden, um ein Benutzerprofil anzulegen, wird dies steuerlich nicht als Gegenleistung angesehen und der Erwerb per Airdrop bleibt steuerfrei.
  • Muss der Steuerpflichtige Angaben machen, die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuweisung notwendig sind (z.B. Vorlieben, Hobbys, Reiseziele, Anzahl der Kinder oder Beziehungsstatus), liegen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor. Diese sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen.
  • Stellt der Steuerpflichtige Bilder von sich oder vergleichbare Aufnahmen auf einer Internetseite bereit, um am Airdrop teilzunehmen, liegen ebenfalls Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor, die mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen sind.

Werden die durch einen Airdrop erhaltenen Token veräußert, müssen die dadurch realisierten Gewinne versteuert werden, wenn sie über der Freigrenze von 600 € liegen.

Ist der Erhalt von Einheiten einer virtuellen Währung oder Token durch den Airdrop jedoch betrieblich veranlasst, liegen Betriebseinnahmen vor. Die virtuelle Währung wird auch hier nach den bereits beschriebenen Grundsätzen bilanziell aktiviert und spätere Verkäufe könnten Gewinne entstehen lassen.

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