Der Brexit nach dem Deal: Das sind die ersten Regelungen des BMF (Schreiben vom 10.12.2020)

Mit Wirkung zum 31.12.2020 hat nun endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) geendet. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben vom 10.12.2020 (III C 1 – S 7050/19/10001 :002) zu den steuerlichen Konsequenzen des Brexits Stellung genommen.

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Rückblick

Bereits zum 01.02.2020 war das Vereinigte Königreich offiziell aus der EU ausgetreten. Es schloss sich jedoch eine Übergangsphase an, in der die bisher geltenden Regelungen, wie z.B. das bisherige Umsatzsteuerrecht, grundsätzlich weitergegolten haben. Zum 31.12.2020 endete nun auch diese Übergangsphase.

Die Behandlung von Nordirland war während der Brexitverhandlungen eines der Hauptstreitthemen. Ab dem 31.12.2020 wird Nordirland weiterhin so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören.

Umsatzsteuerliche Folgen des Brexits

Ausweislich des BMF-Schreibens vom 10.12.2020 gelten in Bezug auf den freien Warenverkehr für inländische Unternehmer ab dem 31.12.2020 folgende Regelungen (ausführlichere Infos zu den Umsatzsteuer-Folgen durch den Brexit erhalten Sie in diesem Beitrag - hier klicken):

  • Warenlieferungen nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus Großbritannien ins Inland gilt dies ebenso.
  • Nach dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach Großbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG behandelt.
  • Seit dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf Gültigkeit bestätigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch weiterhin gültig.
  • Sonstige Leistungen: Die Behandlung von sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG, die noch im Jahr 2020 begonnen wurden, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich. Dasselbe gilt für Teilleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und Satz 3 UStG.
  • Mini-One-Stop-Shop: Das für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen geltende Mini-One-Stop-Shop-Verfahren gem. § 3 Abs. 5 UStG war bis zum 31.12.2020 für auf elektronischem Wege an Privatpersonen in Großbritannien erbrachte Leistungen anwendbar. Entsprechende Erklärungen für das vierte Quartal sind jedoch spätestens bis zum 20.01.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Auch auf Vorsteuer-Vergütungsverfahren wirkt sich der Austritt Großbritanniens aus. Zunächst ist die Unterscheidung, ob die Vorsteuer aus einer Leistung von einem Drittlandsunternehmen oder von einem Unternehmen aus dem anderen Gemeinschaftsgebiet stammt, bei jeder Anmeldung zu beachten. Zukünftige Anträge auf Erstattung von im Jahr 2020 entstandenen Vorsteuerbeträgen können zudem nur noch bis zum 31.03.2021 gestellt werden. Vorsteuerbeträge auf Warenverkehr und Dienstleistungen, die einem inländischen Unternehmer ab dem 01.01.2021 in Großbritannien entstehen, können nur noch von den britischen Behörden erstattet werden. Dies gilt jedoch nicht für Warenbezüge aus Nordirland. Vorsteuerbeträge von Dienstleistungen aus Nordirland können wiederum ebenfalls nur bei den britischen Behörden beantragt werden.

Einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Folgen

Die Reinvestition in Wirtschaftsgüter in Großbritannien ist seit dem Austritt Großbritanniens unattraktiver geworden. Eine Anwendung gem. § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG ist demnach bei einer Investition in britische Wirtschaftsgüter nicht mehr möglich. Gemäß § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG kann ein Veräußerungsgewinn aus Wirtschaftsgütern, welche einer europäischen Betriebsstätte zugeordnet sind, auf Antrag über fünf Jahre verteilt werden.

Die Bildung eines Ausgleichspostens i.S.d. § 4g Abs. 1 Satz 1 EStG für die aus einer Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer inländischen Betriebsstätte in einer ausländischen Betriebsstätte entstehende Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG) ist im Fall der Überführung in ein britisches Betriebsvermögen nicht mehr möglich.

Eine britische Limited mit deutschem Verwaltungssitz kann nach dem Austritt Großbritanniens nicht mehr als Organgesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG miteinbezogen werden.

Außensteuerrechtliche Folgen

Bei einem Umzug nach Großbritannien wird – wie bisher – die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ausgelöst. Allerdings kann die zinslose Stundung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG nicht mehr angewendet werden, welche im Fall eines Wegzugs eine sofortige Besteuerung verhinderte.

Aufgrund der Niedrigbesteuerung in Großbritannien gelten zudem britische Gesellschaften als Zwischengesellschaften i.S.d. § 8 Abs. 2 und 3 AStG. Der Aktivitätsnachweis gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG ist nur für europäische Gesellschaften zulässig, weshalb nach dem Austritt ein erhöhtes Risiko für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung besteht.

Praxishinweis: Der Brexit wirkt sich auf viele steuerliche Teilbereiche aus, insbesondere jedoch auf die Umsatzsteuer. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten kurzfristig auf die Änderungen reagieren und etwaige Auswirkungen bereits bei der Abgabe der jetzigen Umsatzsteuervoranmeldungen beachten.


Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Fundstelle: BMF v. 10.12.2020 - III C 1 – S 7050/19/10001 :002

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