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Der Inhalt auf dieser Seite:
1. Wegzugsbesteuerung: Auswirkungen des Brexit bei natürlichen Personen
2. Auswirkungen des Brexit bei Kapitalgesellschaften
3. » EXKURS: Auswirkungen des Brexit auf die Hinzurechnungsbesteuerung Jetzt hier komplett lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Brexit!
4. Verlustausgleichsbeschränkung für Drittstaateneinkünfte
Bei inländischen Anteilseignern von Kapitalgesellschaften, die einen Anteil von mindestens einem Prozent halten (Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG), wird durch den Wegzug oder die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG eine fiktive Veräußerung der Anteile angenommen, die in den Anteilen verhafteten stillen Reserven werden also der deutschen Besteuerung unterworfen.
Für Umzüge in das EU- oder EWR-Ausland sieht § 6 Absatz 5 S. 1 AStG eine zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Anteilsveräußerung vor. Die zinslose Stundung des fiktiven Veräußerungsgewinns ist zu widerrufen, wenn durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine unbeschränkte Steuerpflicht in einem EU- oder EWR-Staat mehr gegeben ist.
Dies bedeutet also, dass nach dem Umzug ins EU/EWR- Ausland nochmals ein weiterer Umzug in einen Drittstaat erfolgen müsste, damit die zinslose Stundung widerrufen werden kann.
Im Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde klargestellt, dass für Zwecke des § 6 Absatz 5 Nummer 4 AStG einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Lediglich der Austritt aus der EU reicht also im Fall eines vorhergehenden Wegzugs nach Großbritannien nicht aus, um die zinslose Stundung zu widerrufen.
Der Wegzug einer natürlichen Person nach Großbritannien führt ab dem Austrittsstichtag zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung ohne Stundungsmöglichkeit für EU-Fälle.
In § 12 KStG sind für Kapitalgesellschaften die Folgen einer Verlegung ihrer Geschäftsleitung oder ihres Sitzes ins Ausland geregelt, wenn hierdurch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgegeben wird. Diese unterscheiden sich je nach Zielland.
Wenn dieses innerhalb der EU bzw. dem EWR liegt, werden bei Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts nur die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entstrickt, also fiktiv entnommen. Auch hier kann § 4g EStG angewendet werden.
Wird die Geschäftsleitung oder der Sitz jedoch in einen Drittstaat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt, kommt es nach § 12 Abs. 3 KStG fiktiv zu einer Auflösung der Körperschaft. In diesem Fall ist dann die Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG anzuwenden.
Nach dem Entwurfs zum Brexit-Steuerbegleitgesetz soll nun sichergestellt werden, dass bei Geschäftsleitungs- oder Sitzverlegung, die bereits vor dem Austritt Großbritanniens vollzogen wurde alleine durch den Austritt keine negativen Folgen (etwa durch den Wegfall des § 4g EStG) drohen.
Nach dem Austritt allerdings sind die Sonderregelungen für die Sitz- und Geschäftsleitungsverlegungen von EU/EWR-Gesellschaften nicht mehr anwendbar. Dann gilt also eine deutsche Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nach Großbritannien verlagert als aufgelöst.
Durch die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7-14 AStG wird bei ausländischen Gesellschaften im niedriger besteuerten Ausland für inländische Anteilseigner eine fiktive Gewinnausschüttung fingiert. Hierdurch wird erreicht, dass die Einkünfte aus der ausländischen Gesellschaft dem deutschen Steuersatz (Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer) unterliegen.
Damit die Hinzurechnungsbesteuerung angewendet werden kann, muss der Anteil von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen Personen mehr als 50% betragen. Bei sog. Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter der ausländischen Gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen und Wertpapieren resultieren reicht bereits eine Beteiligung von mindestens 1%.
Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 Abs. 3 AStG vor, wenn der tatsächliche Steuersatz im Staat der ausländischen Gesellschaft weniger als 25% beträgt. Derzeit beträgt der britische Körperschaftsteuersatz 17%. Damit gilt Großbritannien grundsätzlich formal als ein Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen AStG.
Der Steuersatz der ausländischen Gesellschaft ist zwar gewichtiges Indiz für eine Niedrigbesteuerung, im Endeffekt kommt es aber auf die tatsächliche steuerliche Belastung unter Berücksichtigung aller Korrekturen des britischen Steuerrechts an.
Unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen nur sog. passive Einkünfte, hierzu enthält § 8 Abs. 1 AStG einen ausführlichen Katalog. So können z.B. bereits schädliche Zwischeneinkünfte vorliegen, wenn die ausländische Gesellschaft im Handels- oder Dienstleistungsbereich tätig ist und dafür von einem deutschen Beteiligten Unterstützungsleistungen in Form von Warenlieferungen oder Leistungen erhält.
Bei Beteiligung an ausländischen, niedrig besteuerten Gesellschaften aus dem EU/EWR-Raum gibt es nach § 8 Abs. 2 AStG die Möglichkeit zur Exkulpation, auch wenn schädliche passive Einkünfte oder Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter vorliegen.
Dazu muss nach der Rechtsprechung des EuGH nachgewiesen werden, dass die ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und nicht nur für Zwecke der Steuerverlagerung gegründet wurde. Hierdurch in vielen Fällen für EU/EWR-Gesellschaften dann doch noch eine Hinzurechnungsbesteuerung abgewendet werden, auch wenn grundsätzlich schädliche Einkünfte vorliegen.
Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU besteht diese Möglichkeit, ... jetzt hier klicken und in unserem Spezialreport Brexit weiterlesen.
Nach § 2a EStG können negative Einkünfte aus Drittstaatsbetriebsstätten nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus dem demselben Staat ausgeglichen werden. Beim Austritt Großbritanniens sind entsprechende negative Einkünfte aus dortigen Betriebsstätten nicht mehr mit anderen Einkünften verrechenbar. Anzumerken ist, dass auch negative Einkünfte aus EU-Betriebsstätten, je nach DBA-Regelungen (bei sog. Anrechnungsbetriebsstätte) , nicht auf positive deutsche Einkünfte anrechenbar sind.
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