4. Corona-Steuerhilfegesetz: Welche Unterstützung dieses Gesetz mit sich bringt

Am 19.05.2022 hat der Bundestag das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses soll Bürger und Unternehmen in der immer noch anhaltenden Pandemie durch steuerliche Maßnahmen weiter entlasten. Der Bundesrat gab am 10.06.2022 seine Zustimmung.

 

Dabei handelt es sich beispielsweise um bessere Möglichkeiten der Verlustverrechnung sowie eine Verlängerung der degressiven Abschreibungen für bewegliche Güter des Anlagevermögens.

Weiterhin sollen Pflegekräfte einen steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, die Verlängerung der Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen, sowie die Homeoffice-Pauschale werden ebenfalls verlängert.

Degressive Abschreibungen

Degressive Abschreibungen wurden schon mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt. Grundsätzlich liegt der Abschreibungssatz bei höchstens 25% und beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes.

Diese Maßnahme soll zusätzliche Investitionsanreize schaffen und die Wirtschaft stabilisieren. Degressive Abschreibungen werden mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um 1 Jahr verlängert.

Steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Leistung von Pflegekräften finanziell honoriert werden. So sollen vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen für Arbeitnehmer bestimmter Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäuser bis zu 4.500€ steuerfrei sein.

Dabei sind jedoch nicht nur Pflegekräfte anspruchsberechtigt, sondern auch andere Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Pflegediensten.

Der Entwurf bestimmt, dass auch Auszubildende, Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr berücksichtigt werden.

Unter die Regelung fallen alle Beträge, welche zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 ausgezahlt werden.

Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Steuerfrei bis zur Höchstgrenze sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Erstmals wurde diese Regelung durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt.

Homeoffice-Pauschale

Die bestehenden Regelungen zur Homeoffice-Pauschale werden bis zum 31.Dezember 2022 verlängert. Damit gilt, dass der Arbeitnehmer, der kein häusliches Arbeitszimmer besitzt und keine außerhalb der Wohnung gelegene Betätigungsstätte besucht, 5€ pro Kalendertag, an dem er in seiner häuslichen Wohnung arbeitet, abziehen kann. Die Homeoffice-Pauschale darf eine Summe von 600€ im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.

Erweiterte Verlustrechnung bis Ende 2023

Der Höchstbetrag für einen Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 auf 10 Mio.€ angehoben. Bei Zusammenveranlagung liegt dieser dementsprechend bei 20 Mio. €. Weiterhin wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Diese Neuregelung gilt ab 2022 und erlaubt einen Verlustrücktrag in die unmittelbar vorausgegangenen beiden Jahre.

Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge

Grundsätzlich gilt: Der Zeitraum für Investitionsabzüge beträgt drei Jahre und darf einen Betrag von 200.000€ nicht übersteigen. Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, nun um ein weiteres Jahr verlängert.

Steuerliche Investitionsfristen für Reinvestitionen

Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen gem. § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Somit gilt: Ist eine Reinvestitionsrücklage nach dem 28.03.2020 und von dem 01.01.2023 noch vorhanden und wäre diese in diesem Zeitraum aufzulösen, so endet diese Reinvestitionsfrist durch die Neuregelung erst bei Ende des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Zudem verlängert das Vierte-Corona-Steuerhilfegesetz die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, um sowohl Steuerberaterinnen und Steuerberater als auch Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Auch damit greift der Bundestag eine Anregung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme auf.

Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt

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