Anrechnung
Umsätze, die Unternehmen trotz Schließungsanordnung im November erzielen, sollen möglichst von den Unternehmen behalten werden dürfen. Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine Anrechnung.
Eine Sonderregelung gilt für Restaurationsbetriebe, wenn sie Speisen über den Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die im Restaurant verzehrt wurden (Regelsteuersatz). Die Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, werden herausgerechnet.
Werden für November 2020 bereits andere Unterstützungsleistungen gezahlt, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden diese Leistungen auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie z.B. rückzahlbare KfW-Kredite, werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Im November 2019 hat eine auf Hotelwäsche spezialisierte Wäscherei einen Umsatz von 20.000 € erwirtschaftet. Im November 2020 wurde trotz der grundsätzlich verordneten Schließung ein Umsatz von 6.000 € erzielt, da die Wäscherei nun auch Endkunden einen Wäscheservice anbietet.
Regelförderbetrag: 20.000 € x 75 % = | 15.000 € |
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Abzüglich Anrechnung: 6.000 € - (20.000 € x 25 %) = | 1.000 € |
Tatsächlich auszuzahlende Novemberhilfe: | 14.000 € |
Im Ergebnis hat die Wäscherei damit genau den Umsatz aus November 2019 auch im November 2020 erzielt.
Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung eine Sonderregelung: Dort wird die Novemberhilfe begrenzt auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen; dies gilt also für im Restaurant verzehrte Speisen. Umsätze, die mit Außerhausverkäufen erzielt worden sind (also zum ermäßigten Steuersatz), fließen in die Berechnung der Novemberhilfe nicht mit ein.
Im Gegenzug werden Außerhausverkäufe im November 2020 während der grundsätzlichen Schließungen nicht auf den Zuschuss angerechnet.
Beispiel:
Im November 2019 hat eine Pizzeria folgende Umsätze:
Verzehr im Restaurant: | 16.000 € |
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Außerhausverkauf: | 4.000 € |
Im November 2020 erzielt sie folgende Umsätze:
Verzehr im Restaurant: | 0 € |
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Außerhausverkauf: | 3.000 € |
Die Novemberhilfe beträgt 16.000 € x 75 % = 12.000 €, eine Anrechnung der Außerhausverkäufe im November 2020 findet nicht statt.
Damit ist die Förderhöhe zunächst kleiner als bei anderen Unternehmen, bei denen der volle Umsatz als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Andererseits erfolgt jedoch auch keine Anrechnung der Außerhausverkäufe, was die Chance bietet, diesen Bereich weiter zu nutzen bzw. zu etablieren.
Hinweis: Wurde seitens des Unternehmers die Grundsicherung beantragt, ist damit zu rechnen, dass auch diese auf die Novemberhilfe angerechnet wird. Zwar ist die Grundsicherung in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Novemberhilfe nicht explizit genannt, jedoch handelt es sich auch hierbei um eine staatliche Leistung.
Steuerpflicht
Genauso wie die Überbrückungshilfe unterliegt die Novemberhilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.