Allgemeine Informationen
In erster Linie sind diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, zählen als indirekt Betroffene und sind ebenfalls antragsberechtig. So sind zum Beispiel Wäschereien, die vorwiegend für Hotels arbeiten, zwar nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, jedoch sind sie faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert.
Weitere antragsberechtigte Unternehmen:
Mittelbar betroffene Unternehmen: Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Das BMF nennt hier beispielhaft neben Tontechnikern und Bühnenbauern Caterer, die über eine Veranstaltungsagentur Messen beliefern. Diese wären ohne diese Ergänzung nicht antragsberechtigt, da die Messe das direkt betroffene und die Veranstaltungsagentur das indirekt betroffene Unternehmen ist.
Hinweis: Mittelbar Betroffene müssen Umsatzeinbrüche von mehr als 80 % nachweisen. Für direkt und indirekt Betroffene gilt diese Hürde nicht.
Verbundene Unternehmen: Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Im Fall einer Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Gemeinnützige und öffentliche Unternehmen: Auch solche Unternehmen sind, unabhängig von der Organisationsform oder Trägerschaft antragsberechtigt, d.h., auch gemeinnützige Organisationen wie öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater können die Förderung erhalten, wenn diese die Voraussetzungen für die Beantragung der Novemberhilfe erfüllen.
Voraussetzungen für Soloselbständige
Im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wird Soloselbstständigen die Möglichkeit zugesagt, selbst einen Antrag zu stellen, ohne dass ein Steuerberater daran beteiligt sein muss. Sofern Sie also Soloselbstständige beraten, können Sie sie über diese Form der Antragstellung informieren. Ein Direktantrag als Soloselbständiger kann nur gestellt werden, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Tätigkeit wird im Haupterwerb ausgeübt, d.h. mindestens 51 % der Gesamtumsätze kommen aus dieser Tätigkeit. Sofern die Tätigkeit nicht im Haupterwerb ausgeübt wird, ist eine eigenständige Beantragung der Novemberhilfe ausgeschlossen.
- Weniger als ein Arbeitnehmer ist in Vollzeit für Sie tätig. Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte werden nach diesem Schlüssel umgerechnet:
Anzahl Stunden | Faktor |
---|---|
bis 20 Stunden | 0,5 |
bis 30 Stunden | 0,75 |
über 30 Stunden und Auszubildende | 1 |
450-€-Basis | 0,3 |
Wenn sich unter Einbeziehung der Faktoren <1 Arbeitnehmer ergibt gilt man als Soloselbständiger.
- Wenn noch keine Überbrückungshilfe in Phase 1 oder 2 beantragt wurde.
- Die beantragte Fördersumme nicht mehr als 5.000 € beträgt.
Sollten Ihre Mandanten sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie die Möglichkeit den Antrag im Rahmen eines Direktantrags selbst zu stellen. Sofern nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Antragstellung nur über einen zu prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater*in) möglich.
Fristen
Anträge für die Novemberhilfe sind seit dem 25.11.2020 möglich und können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Im Zuge der Verlängerung des „Lockdown light“ wird auch eine Dezemberhilfe auf den Weg gebracht. Genaue Fristen sind hier noch nicht bekannt.