Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung – wie die Überbrückungshilfe – über einen sogenannten prüfenden Dritten, beispielsweise den Steuerberater. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines prüfenden Dritten.
Für Soloselbstständige gilt jedoch eine Ausnahme. Es besteht die Möglichkeit der Stellung eines Direktantrags, ohne die Hinzunahme eines Steuerberaters.
Sofern Sie Soloselbstständige beraten, können Sie sie darüber informieren und ihnen folgenden Leitfaden an die Hand geben:
Soloselbständige benötigen für den Eigenantrag ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann über das ELSTER-Portal generiert werden. Die Antragstellung für alle Anträge erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Voraussichtlich ab dem 25.11.2020 soll die Novemberhilfe dort zu beantragen sein.
Schritt-für-Schritt-Leitfaden: So funktioniert die Antragstellung
ELSTER-Zertifikat
Bevor Sie einen Direktantrag stellen können, benötigen Sie ein sogenanntes ELSTER-Zertifikat. Sofern Sie dieses bereits besitzen, bspw. für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung, entfällt dieser Schritt.
Hinweis: Wenn Ihr ELSTER-Zertifikat vor 2015 erstellt wurde, können Sie dies nicht für die Beantragung der Novemberhilfe verwenden. In diesen Fällen muss ein neues ELSTER-Zertifikat beantragt werden. Das Zertifikat ELSTER-Light kann ebenfalls nicht verwendet werden.
Die Beantragung des ELSTER-Zertifikats ist kostenlos.
Anmeldung zum Direktantrag
Die Anmeldung zur Direktantragstellung erfolgt in sieben Schritten:
- Den Direktantrag können Sie nur über folgende Internetadresse stellen: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Klicken Sie nun auf die angezeigte Schaltfläche „ELSTER-Login“. Diese leitet sie zu der Anmeldemaske des ELSTER-Portals weiter.
- Melden Sie sich im ELSTER-Portal durch die Auswahl Ihrer Zertifikatsdatei und der Eingabe Ihres Passwortes an.
- Bestätigen Sie nun die Datenweitergabe an die Verfahrensplattform der Überbrückungshilfe. Dieser Schritt ist für die Beantragung der Novemberhilfe zwingend erforderlich.
- Sollten bestimmte persönliche Informationen noch nicht hinter der Zertifikatsdatei hinterlegt sein, sollten Sie diese jetzt ergänzen.
- Sie erhalten eine E-Mail, die Sie verifizieren müssen, um Ihr Benutzerkonto zu aktivieren. Klicken Sie dazu auf den in der E-Mail enthaltenen Link.
- Sie werden automatisch zum Online-Antragsassistenten der Novemberhilfe geführt
Hinweis: Aufgrund der hohen Auslastung kann es passieren, dass Sie zwischendurch in einer Warteschlange landen. In diesem Fall wird Ihnen angezeigt, an welcher Stelle der Warteschlange Sie sich befinden. Sobald Sie an der Reihe sind, haben Sie 30 Minuten Zeit, den Antrag aufzurufen. Für die Bearbeitung des Antrags selbst gibt es kein Zeitlimit.
Ausfüllen des Antrags
Allgemeine Angaben
Zu Beginn der eigentlichen Antragstellung werden Sie aufgefordert, Ihre persönlichen Daten sowie die Unternehmensdaten einzugeben. Bitte beachten Sie, dass ein Teil der Informationen durch den Abruf von ELSTER bereits übertragen wurden. Überprüfen Sie diese Daten sorgfältig auf Ihre Richtigkeit und ergänzen Sie die übrigen verpflichtenden Angaben (gekennzeichnet mit einem roten Sternchen).
Wählen Sie anschließend den Branchenschlüssel aus. Nach Eingabe von mindestens zwei Buchstaben erscheint eine Liste, aus der Sie den zutreffenden Schlüssel auswählen können. Eine individuelle Anpassung kann nicht vorgenommen werden!
Es folgt nun die Eingabe der folgenden Steuer- und Finanzdaten:
- Zuständiges Finanzamt und Steuernummer: Bitte beachten Sie, dass die betriebliche Steuernummer und das zuständige Finanzamt von den privaten abweichen können. Hier sind die betrieblichen Daten anzugeben. Diese können Sie Ihren Steuererklärungen oder Steuerbescheiden entnehmen. Bitte schauen Sie hierzu in Ihre Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuererklärungen oder den Gewerbesteuermessbescheid.
- Steuer-Identifikationsnummer: Hier ist Ihre private Steuer-Identifikationsnummer anzugeben. Diese können Sie Ihrer Einkommensteuererklärung oder Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Sofern Sie über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, können Sie diese der Mittelung vom Bundeszentralamt für Steuern oder Ihren Ausgangsrechnungen entnehmen.
Hinweis: Sollten Sie nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, können Sie dies entsprechend auswählen und ohne Eingabe fortfahren.
- Angabe der Bankverbindung Hier muss die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung angegeben werden. Diese können Sie Ihren Steuererklärungen oder Steuerbescheiden entnehmen. Sofern eine andere Bankverbindung angegeben wird, kann dies zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen.
Antragsberechtigung
Geben Sie nun an, inwiefern Sie von dem „Lockdown light“ betroffen sind. Es wird zwischen den folgenden Möglichkeiten der Antragsberechtigung unterschieden:
- direkt betroffen
- indirekt betroffen (Hier ist zusätzlich die direkt betroffene Branche, sowie der Branchenschlüssel zu erfassen.)
- indirekt über Dritte/mittelbar betroffen (Hier ist zusätzlich die direkt betroffene Branche sowie der Branchenschlüssel zu erfassen. Zusätzlich ist eine Erklärung abzugeben, dass ein Umsatzeinbruch von mehr als 80% im Förderzeitraum (November 2020) gegenüber dem Vergleichsumsatz vorliegt.)
- Mischbetrieb (Hier ist zusätzlich die direkt betroffene Branche sowie der Branchenschlüssel zu erfassen. Zusätzlich ist eine Erklärung abzugeben, dass der Umsatz zu mindestens 80% auf eine der drei vorgenannten Bereiche entfällt.)
Bestätigungen zur Antragberechtigung
Hier müssen diverse Erklärungen und Bestätigungen abgegeben werden. Wir bitten Sie, sich diese in Ruhe durchzulesen und zu bestätigen sofern zutreffend. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nur möglich ist, wenn alle Felder bestätigt wurden.
Angaben zur Berechnung der Förderhöhe
Im ersten Schritt geben Sie hier an, ob die Geschäftstätigkeit vor dem 01.11.2019 oder danach aufgenommen wurde. Dies ist relevant für die Ermittlung des Vergleichsumsatzes. Anschließend ist der Umsatz im Vergleichszeitraum anzugeben. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch in Kapitel 3.2 Hinweis: Umsätze aus Außerhausverkäufen von Gaststätten sind hier nicht einzubeziehen!
Förderzeitraum
Hier ist die Anzahl der Tage der Betriebsschließung im November inkl. Wochenenden und Feiertagen anzugeben. Sofern vom 02.11.2020 bis einschließlich 30.11.2020 geschlossen war, beträgt die Anzahl der Tage 29. Diese Zahl ist auch schon vorausgefüllt und muss nur in Sonderfällen angepasst werden.
Anrechnung von Umsätzen
Hier sind die tatsächlichen oder prognostizieren Umsätze im Monat November 2020 anzugeben.
Hinweis: Umsätze aus Außerhausverkäufen von Gaststätten sind hier nicht einzubeziehen!
Anrechnung von Fördermitteln anderer Programme
Sollten Sie noch weitere Förder- oder Unterstützungszahlungen (z.B. Zahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen) für den Monat November 2020 erhalten haben sind diese hier anzugeben und ggf. anzurechnen. Sie müssen daher pro Unterstützungsart angeben, ob und in welcher Höhe Sie diese erhalten haben. Zusätzlich muss eine Bestätigung erfolgen, dass Sie keine Beihilfen erhalten haben, die den EU-rechtlich zulässigen Höchstbetrag von kumuliert einer Million Euro übersteigen. Zuletzt ist zu bestätigen, dass Ihnen bekannt ist, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind.
Absenden des Antrags
Im Zusammenhang mit der Absendung des Antrags bestätigen Sie, dass Sie damit einverstanden sind, dass Ihnen der Bescheid über die Novemberhilfe elektronisch zugestellt wird. Sie bekommen eine Bestätigungs-E-Mail, sofern der Antrag erfolgreich übermittelt wurde. Außerdem erhalten Sie eine E-Mail, sofern der Bescheid abgerufen werden kann oder noch Fragen bestehen sollten.
Abschließende Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die Angaben im Antrag ordnungsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind. Absichtlich falsche Angaben können eine strafrechtliche Verfolgung wegen Subventionsbetrags auslösen. Die Novemberhilfe unterliegt der Ertragsteuer (Einkommens-, Gewerbe- oder Körperschaftsteuer). Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht.