Zuschusshöhe und Auszahlung
Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019. Aus Vereinfachungsgründen wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Bezugspunkt für die Zuschüsse ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November des Vorjahres 2019.
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung wählen.
Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: Zunächst wird es voraussichtlich Ende November eine Abschlagszahlung geben – für Soloselbständige bis zu 5.000 €, für andere Unternehmen bis zu 10.000 €. Im Anschluss an die Abschlagszahlung wird dann das Verfahren zur regulären Auszahlung gestartet.
Insgesamt ist für die Novemberhilfe ein Fördervolumen in Höhe von 14 Milliarden Euro vorgesehen.
Zuschüsse über eine Million Euro bedürfen derzeit noch der Abklärung mit der EU-Kommission. Faktisch ist die Novemberhilfe damit zurzeit auf diesen Betrag gedeckelt.
Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht: ENTWEDER Sie wählen als Bezugsgröße den Umsatz November 2019. ODER Sie wählen als Bezugsgröße den durchschnittlichen Monatsumsatz im gesamten Jahr 2019.
Hinweis: Für Neugründer (nach 31.10.2019) gilt folgendes Wahlrecht: ENTWEDER Sie wählen als Bezugsgröße den Umsatz Oktober 2019. ODER Sie wählen als Bezugsgröße den durchschnittlichen Monatsumsatz seit Gründung.
Nicht zum Umsatz gehören unentgeltliche Wertabgaben (z.B. private Kfz-Nutzung), Umsätze innerhalb verbundener Unternehmen, Umsätze aus Außerhausverkäufen von Gaststätten sowie Umsätze aus langfristiger gewerblicher Vermietung. Umsätze aus kurzfristiger Vermietung (z.B. Ferienwohnungen) sind einzubeziehen.
Verwendung der Zuschüsse
Anders als bei der Überbrückungshilfe (und teilweise auch bei der Soforthilfe), wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen, wenn sie keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.
Höchstgrenze der Förderung
Aufgrund der beihilferechtlichen Einordnung kann die Förderung bis zu 4 Mio. € betragen. Über weitere Förderungsprogramme darüber hinaus diskutiert derzeit die Bundesregierung in Gesprächen mit der Europäischen Kommission.