Probleme rund um KUG: Sozialversicherung und Altersrente

Schlagworte: KUG, Rente, Sozialversicherung

Fragestellung

Sehr geehrter Gutachter, Altersvollrentner erhalten kein Kug. Wie sieht es aus mit dem Arbeitsvertrag dieser Angestellten? Muss der Arbeitgeber weiterhin vollen Lohn bezahlen?

Sollte von der Landesregierung eine Verfügung vorliegen, dass die Geschäftstätigkeit vorübergehend eingestellt werden muss: Gibt es hier eine Erstattung vom Gesundheitsamt wg. IfsG?

Wie sieht es bei privat versicherten Arbeitnehmern aus mit dem Zuschuss zur privaten KV? Gibt es eine Möglichkeit zu berechnen, wie hoch der Betrag ist, der dem Arbeitnehmer aus dem Kug zu bezahlen ist für die private KV oder ist das mit der Überweisung des Kug an den AN abgegolten?

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Kurzgutachten

Zu der Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:

1) Allgemeines

Unter Kurzarbeit wird verstanden, dass ein Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert. Grund dafür sind zeitlich begrenzte Ereignisse, die einen Arbeitgeber belasten. Zum Beispiel Überschwemmungen oder Nachfragerückgang aufgrund einer Krise wie zurzeit bedingt durch das Corona-Virus. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass es zu Kündigungen kommt. Bei einer zeitlich begrenzten Krise ist abzusehen, dass der Zustand sich wieder normalisiert und Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten bleiben können. Im Falle des Kurarbeitergeldes gilt:

Der Arbeitgeber verringert die Stundenzahl der Arbeitnehmer bis auf „null“ und die Arbeitslosenversicherung gleicht den Einkommensverlust zum Teil aus. Dieses Ausgleichsgehalt wird als Kurzarbeitergeld bezeichnet.

2) Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent des Entgelts, für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts beträgt es 67 Prozent. Bemessungsgrundlage die sogenannte Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem gerundeten Soll- bzw. Ist-Entgelt.

Als Sollentgelt ist maximal ein Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet West (2020: 6.900 EUR/mtl. und 6.450 EUR/mtl.) zugrunde zu legen. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:

Für die Sozialversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.

SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Ist-Entgelt zugrunde zu legen.

Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.

3) Kurzarbeitergeld und private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer privat krankenversichert, sind keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber aber weiterhin einen Beitragszuschuss zum Beitrag der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Höhe des Beitragszuschusses ist wiederum zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem durch Kurzarbeitergeld ersetzten Entgelt zu unterscheiden.

Bezogen auf das tatsächlich erzielte Entgelt erhält der Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss grundsätzlich in Höhe des Betrags, der sich als Beitrag bei Versicherungspflicht für den Arbeitgeber ergeben hätte, begrenzt auf die Hälfte des Beitrags für die private Versicherung.

Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrags zu zahlen, den der Arbeitgeber als Beitrag bei gesetzlich Versicherten zu tragen hätte, d. h. insoweit übernimmt der Arbeitgeber auch bei privat Versicherten den Arbeitnehmeranteil. Der Beitragszuschuss wird maximal jedoch in Höhe des Betrags geleistet, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hätte.

Beispiel:

Brutto-Sollentgelt (maximal in Höhe der BBG) 6.900 EUR

Abzgl. Brutto-Ist-Entgelt - 3.600 EUR

Differenz 3.300 EUR

Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (3.300 x 80 Prozent) 2.640 EUR

Im Beispiel beträgt der Zuschuss aufgrund des Kurzarbeitergeldes 2.640 EUR. Diese ist die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Ergebnis:

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Beträgen zur privaten Krankenversicherung im Falle des Kurzarbeitergeldes ist die Vorschrift des § 257 SGB V. Im SGB V ist geregelt, wie der Arbeitgeberzuschuss in der Kurzarbeit zu berechnen ist. Der Arbeitgeber muss bei pflichtversicherten Personen in Kurzarbeit den Beitrag alleine entrichten, vgl. SGB V, § 249 Abs. 2: Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

Weiterführend steht unter SGB V, §257, Abs. 2: Soweit Kurzarbeitergeld (KuG) bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Abs. 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zur PKV ist nicht mehr auf die 50 Prozent des Arbeitnehmers begrenzt (paritätische Teilung des Zuschusses), sondern umfasst auch den Beitragsteil des Arbeitnehmers.

4) Kurzarbeitergeld nach Eintritt in die Rente

Das Erfordernis der Versicherungspflicht berücksichtigt, dass Kurzarbeitergeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nur Personen zugutekommen soll, die zum Kreis der Beitragszahler gehören. In einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, soweit keine Tatbestände der Versicherungsfreiheit vorliegen. Versicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies trifft insbesondere zu auf:

  • Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben,
  • Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist,
  • Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung; davon ausgenommen sind selbstverständlich die Kurzarbeiter selbst, soweit sie wegen des Arbeitsausfalls nur noch in geringfügigem Umfang beschäftigt sind,
  • Arbeitnehmer, die während der Dauer einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben.

Ergebnis:

Nach Eintritt des Rentenalters und der damit verbundenen Berechtigung zum Bezug einer Altersrente wird kein Kurarbeitergeld mehr gezahlt, weil ein Rentner nicht mehr beitragspflichtig ist. In diesem Fall entfällt das Recht, für diesen Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können.

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