Schlagworte: Bewertung, Anteile, Coronavirus dauernde Wertminderung
Fragestellung
Wir erstellen einen JA für eine Stiftung.Es wurde von der EÜ auf Bilanz umgestellt.(IDW ERS HFA 5) Es sind die handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Welche Werte sind in der Eröffnungsbilanz bzw. Schlussbilanz anzusetzen wenn in den nachfolgenden Monaten die Kurse unter den Anschaffungskosten liegen?
- Anlagevermögen(gemildertes)
- Umlaufvermögen (strengstes Niederstwertprinzip)
Sind die Kurse in den nachfolgenden Monaten zu berücksichtigen? Z.B. nach dem 31.12.19 starker Kursabschlag wegen Coronavirus.
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Kurzgutachten
Es sollen die Fragen des Sachverhaltes beantwortet werden.
Handelsrechtlich sind Finanzanlagen ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Nur bei dauerhaften Wertminderungen besteht eine Abschreibungspflicht, § 253 Abs. 3 und § 255 Abs. 1 HGB.
Als dauerhafte Wertminderung bei börsennotierten Aktien werden angesehen, dass der Zeitwert der Wertpapiere in den sechs Monaten vor Bilanzstichtag permanent um mehr als 20 % unter Buchwert gesunken ist oder der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse der Wertpapiere in den letzten zwölf Monaten mehr als 10 % unter Buchwert gesunken ist.
Letztlich sollte man sich aber an die Regelungen des Steuerrechts orientieren müssen.
Die Bewertung von Anteilen erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung oder dem niedrigeren Teilwert.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
Nach Auffassung des BMF (BMF, BStBl I 2000, 372, Rn. 3) kann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen wird, s. auch BFH, BStBl II 2009, 899.
Bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens (wie hier) ist grundsätzlich entscheidend, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich andauern werden. Diesbezüglich stellt das BMF fest, dass Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern lediglich eine vorübergehende Wertminderung darstellen, so dass eine Teilwertabschreibung nicht zulässig ist, s. BMF, BStBl I 2000, 372 Rn. 11.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist erst dann von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn entweder der Börsenkurs am Abschlussstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder wenn der Börsenkurs zum aktuellen sowie zum vorherigen Abschlussstichtag jeweils um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist, s. BMF, BStBl I 2009, 514.
Nach Auffassung des BFH rechtfertigt für an der Börse gehandelte Aktien grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts im Vergleich zu den Anschaffungskosten die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
Die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ist dabei unbeachtlich. Lediglich Wertminderungen unterhalb einer Bagatellgrenze i.H.v. 5 % sind aus Vereinfachungsgründen außer Acht zu lassen, s. BFH, BStBl II 2014, 612; BFH, BStBl II 2014, 616; so nunmehr auch BMF, BStBl I 2016, 995, Rn. 17. Kursveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung sind als wertbegründende Ereignisse irrelevant für eine Teilwertabschreibung.
Stellt man also auf die steuerrechtliche Einordnung ab, so sind bei börsennotierten Anteilen die Wertverhältnisse auf den Bilanzstichtag entscheidend.