Corona-Sonderzahlungen für Mitarbeiter: Welche Einschränkungen gibt es?

Schlagworte: Corona-Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld, Pfändung

Fragestellung

Können Kurzarbeitergeld und Corona-Sonderzahlung gleichzeitig gezahlt werden? Die Mitarbeitenden sind zu 100 % in Kurzarbeit. Da Sie ein reduziertes Gehalt erhalten, stockt unser Mandant den Auszahlungsbetrag auf. Diese Auszahlung ist m.E. bis zu 1500 Euro steuerfrei.

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Kurzgutachten

Zu begutachten ist die Anwendung des Corona-Bonus neben Kurzarbeitergeld. Gemäß § 3 Nr. 11a EStG sind durch das Corona-Virus bedingte Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro steuerfrei. 

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nach Verwaltungsauffassung nicht unter diese Steuerbefreiung (BMF, Schreiben v. 09.04.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, BStBl 2020 I S. 503). Arbeitgebern steht es jedoch frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG zu leisten.

Allerdings ist hier erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG eingehalten werden (vgl. Stand: BMF, FAQ  „Corona“ (Steuern) v. 24.09.2020).

 

Fragestellung

Ist die steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung während Corona pfändungsfrei?

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Kurzgutachten

Nach dem derzeitigen Stand ist nicht von einem unpfändbaren Lohnbestandteil auszugehen. Grundlage der Berechnung des Pfändungsbetrags bildet das monatliche Nettoeinkommen (850eNr. 1 ZPO). In § 850a ZPO werden besondere Einkommensteile aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf eine Zweckgebundenheit für unpfändbar erklärt.

Diese Bezüge bleiben also bei Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens (§§ 850c bis 850g ZPO) unberücksichtigt (§ 850e Nr. 1 ZPO). Sie kommen auch bei Berechnung des Pfändungsfreibetrags nicht zum Ansatz. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) muss die nach dieser Vorschrift unpfändbaren Bezüge vom Arbeitseinkommen absetzen und voll an den Schuldner auszahlen. Für die Annahme einer Unpfändbarkeit der gezahlten Sonderzulagen kommt allein § 850a Nr. 3 ZPO in Betracht. Hiernach müssten die Gelder jedoch als …Gefahrenzulagen … und Erschwerniszulagen zu qualifizieren sein.

Es sind weitere Zusatzaufgaben entstanden, wie z. B. auf Mindestabstände oder Verkaufseinschränkungen hinzuweisen. Allerdings arbeiten zurzeit viele Menschen unter ungünstigen Bedingungen, z. B. auch Behördenmitarbeiter, für die ebenfalls Hygienevorschriften, Desinfektionsaufgaben und das Achten auf Mindestabstände gilt. Der Zweck der Sonderzahlung besteht darin, die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen, dies erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer Gefahren- oder Erschwerniszulage.

Bisher ist noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen, die die Unpfändbarkeit bestätigt hat.

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