Schlagworte: Corona-Test, Arbeitslohn, Steuerplicht
Fragestellung
Ein Arbeitnehmer war mit seiner Familie an der Ostsee, also in keinem Risikogebiet. Der Arbeitgeber veranlasste den Arbeitnehmer nach Rückkehr und vor Arbeitsaufnahme aus Sicherheitsgründen (Schutz der anderen Techniker, mit denen der Arbeitnehmer zusammenarbeiten muss) bei seiner Hausärztin einen SARS/CORONA-Test zu machen.
Die Rechnung dafür (10,72 EUR + 59,00 EUR) lautet auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Rechnungen direkt an die Rechnungsaussteller überwiesen.
Handelt es sich hierbei um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn?
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Kurzgutachten
Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen Preisnachlässen geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Grundsätzlich könnte damit Arbeitslohn vorliegen. Allerdings ist Arbeitslohn nicht gegeben, wenn und soweit die Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, s. BFH, BStBl II 1983. Bei einer Vorsorgeuntersuchung soll überwiegendes eigenbetriebliches Interesse jedenfalls vorliegen, s. BFH, BFH/NV 2013, 1846.
In Corona-Zeiten und der Frage nach den Übertragungswegen, ist es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers seine Belegschaft zu schützen, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können. Die Untersuchungen sind daher kein Arbeitslohn.