Muss eine Reduzierung von Pacht-Verbindlichkeiten durch Corona als Rückstellung verbucht werden?

Schlagworte: Pacht, Verbindlichkeitsrückstellung, Jahresabschluss

Fragestellung

Die Mandantin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in einer angemieteten Hotelimmobilie. Der Pachtvertrag ist langfristig auf 20 Jahre abgeschlossen. Bedingt durch Corona erzielt die Gesellschaft derzeit deutliche Verluste. Der Verpächter kommt der Mandantin in der Weise entgegen, dass die Pacht ab dem 01.09.2020 um 50 % reduziert wird. 

Im gleichen Nachtrag zum Pachtvertrag wird jedoch bestimmt, dass ab dem 01.09.2021 für ein Jahr eine monatlich um 50 % erhöhte Pacht zu zahlen ist, sodass in der Summe die Pacht nur gestundet wird, insgesamt über die Pachtzeit wird also der gleiche Betrag gezahlt, nur anders verteilt.

Der Mandantin geht es darum, dass im Jahresabschluss 2020 keine Rückstellung für 50% der derzeit nicht zu zahlenden Pacht zu bilden ist. Ist das möglich?

+++Tipp+++ Haben Sie als Steuerberater Fragen, die Sie nicht oder nur mit großem Recherche-Aufwand beantworten können? Oder Sie benötigen Entlastung oder einfach eine zweite Meinung? Dann fragen Sie hier unsere Experten von Taxpertise und fordern Sie ein wissenschaftliches Gutachten an.

 

Kurzgutachten

Fraglich ist, ob im beschriebenen Sachverhalt eine Rückstellung anzunehmen ist.

Rückstellungen sind nach § 249 HGB Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der Rückstellungen sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden.

Eine Verbindlichkeitsrückstellung verlangt eine ungewisse betrieblich veranlasste Dritt-Verpflichtung, die in der Vergangenheit verursacht ist und aus der eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Der Ansatz von Rückstellungen (dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten) richtet sich gem. § 5 Abs. 1 EStG nach den handelsrechtlichen GoB.

Zu unterscheiden ist zwischen Verbindlichkeitsrückstellungen, denen eine ungewisse (Außen-)Verpflichtung gegenüber einem anderen zu Grunde liegt (realisierter Aufwand), Verlustrückstellungen für drohende Verluste aus (noch) schwebenden Geschäften (künftiger Mehraufwand) und (echten) Aufwandsrückstellungen, durch die lediglich künftige Ausgaben in gegenwärtigen Aufwand (Aufwandsantizipation) transformiert werden.

Im beschriebenen Sachverhalt besteht eine klare Verbindung zwischen der reduzierten Pacht und der zukünftigen höheren Pacht. Wenn im Nachtrag klar zum Ausdruck kommt, dass in 2021 die Pacht aus 2020 nachgefordert wird, besteht die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung.

Wenn dieser Link aber nicht besteht, sondern gesagt wird, dass in 2020 wegen Corona weniger Miete zu zahlen ist und dafür in 2021 mehr Miete, dann handelt es sich bei der Mehr-Miete um einen Aufwand für 2021, der nicht in 2020 zu bilden ist (Aufwandsrückstellung).

Spezialreport Schlussabrechnung Ü-Hilfen

Verwirrung und uneinheitliche Praxis bei der Schlussabrechnung: Was gilt in welchem Bundesland? Unsere Übersicht gibt Aufschluss!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Empfehlungen der Redaktion

 

Unsere BLACKWEEK-AKTION bis 05.12.2004 für Sie: 15% Rabatt auf den Gesamtbetrag! Jetzt profitieren und bis 05.12.2024 bestellen!

Kompetente Antworten auf alle steuerlichen Fragen! 90 Steuerexperten stehen auf Abruf bereit, um Ihr steuerliches Problem zu lösen.

Inklusive Zugriff auf eine umfassende Gutachtendatenbank und Nutzung der Deubner Tax KI für aktuelle Recherchen.

271,15 € mtl. zzgl. USt

Kurzgutachten zu steuerlichen Fragestellungen:
Recher­­­chieren Sie in den Antworten unseres kompetenten Experten­­teams. Von „A wie Anspar­abschreibung" bis „Z wie Zugewinnausgleich“ stehen Ihnen hunderte Lösungen auf von Kollegen gestellte Fragen zur Verfügung.

19,90 € mtl. zzgl. USt