Corona-Krise und steuerfreie Beihilfe

Schlagworte: steuerfreie Beihilfe, Notsituation

Fragestellung

Sehr geehrter Gutachter, im Zusammenhang mit der Coronakrise stellt sich bei unseren Mandanten die Frage, ob die steuerfreie Beihilfe i.H.v. 600,--  / Jahr an die Arbeitnehmer bezahlt werden kann. Durch die Kurzarbeit bleibt für viele Arbeitnehmer sehr wenig Netto übrig. Kann das als Notsituation betrachtet werden?

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Kurzgutachten

Für Beihilfen und Unterstützungen aus privaten Mitteln sieht das Gesetz grundsätzlich keine Steuerbefreiung vor. Solche Zuwendungen gehören also zu steuerbaren Einnahmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Dies ist bei Arbeitnehmern stets dann der Fall, wenn die Zuwendungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, s. auch R 3.11 Abs. 2 LStR.

Danach können bis zu einem Betrag von 600 EUR im Kalenderjahr Unterstützungsleistungen in Krankheits- oder Unglücks- und ähnlichen außergewöhnlichen Fällen steuerfrei gewährt werden, sofern die Unterstützungen geleistet werden:

  • aus vom Arbeitgeber unabhängigen, mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten, aber aus Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen Einrichtungen, wie Unterstützungs- oder Hilfskassen,
  • aus Beträgen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern zum Zwecke der Unterstützung von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, ohne dass der Arbeitgeber maßgeblich Einfluss nimmt,
  • vom Arbeitgeber selbst nach Anhörung durch den Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern bzw. nach einheitlichen, vom Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertetern gebilligten Grundsätzen.

Auf die in den genannten Voraussetzungen verzichtet die Finanzverwaltung, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Die Corona-Krise sollte als Unglücksfall bzw. außergewöhnlicher Fall hinzuzählen.

Beihilfen, die den Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sollen dann steuerfrei sein, wenn ein besonderer Notfall vorliegt und die Einkommensverhältnisse sowie der Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Mit dieser Bedürftigkeitsprüfung soll dem der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG zugrunde liegenden Gedanken der Hilfsbedürftigkeit Rechnung getragen werden.

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