Schlagworte: Soforthilfe, Tourismusbranche, Vermietung Ferienwohnung
Fragestellung
Sehr geehrter Gutachter, die aktuelle Lage mit Corona hat den Bund und die Länder veranlasst, diverse Hilfspakete und Maßnahmen zu beschließen. Die geplanten Soforthilfen betreffen v.a. Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen. Auch die weiteren Maßnahmen und Gesetzesänderungen richten sich an betroffene Unternehmen. Privatleute, die Ferienwohnungen vermieten, und allgemein der Tourismus finden keine Erwähnung in den geplanten Hilfspaketen.
Fragen:
- Welche der geplanten oder umgesetzten Maßnahmen bzw. Hilfspakete gelten nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Vermieter von Ferienwohnungen?
- Gibt es explizit für die Tourismusbranche zugeschnittene Maßnahmen von Bund oder Ländern? (In Planung oder bereits umgesetzt)
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Kurzgutachten
1. Frage: Welche der geplanten oder umgesetzten Maßnahmen bzw. Hilfspakete gelten nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Vermieter von Ferienwohnungen
a.) Steuerliche Maßnahmen
Das BMF hat mit Schreiben vom 19.3.2020 verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen. Hierzu gehört die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerbeträgen, die bis zum 31.12.2020 fällig werden – dabei muss der Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich betroffen sein.
Überdies soll bis zum 31.12.2020 in derartigen Konstellationen von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Schließlich können Steuervorauszahlungen unter erleichterten Voraussetzungen herabgesetzt werden. In dem BMF-Schreiben wird ganz allgemein von „Steuerpflichtigen“ gesprochen. Hierzu gehören m. E. sowohl Unternehmer als auch Privatleute.
b.) Liquiditätshilfen
Die Liquiditätshilfen des Bundes und der einzelnen Länder sind für Solo-Selbständige, freie Berufe und Kleinunternehmen einschließlich Landwirte vorgesehen, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus führen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Die bisherigen Stellungnahmen enthalten keine genaue Definition der Förderberechtigten bzw. erläutern nicht, ob auch Vermieter von Ferienwohnungen zu den Förderberechtigten gehören.
Vor dem Hintergrund, dass diese umsatzsteuerlich allerdings als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (wenngleich regelmäßig als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG) anzusehen sind, ist nicht auszuschließen, dass diese zum Kreis der Förderberechtigten gehören – ggf. sollte Rücksprache mit der für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Stelle gehalten werden.
c.) Kredithilfen
Die Kredithilfen der KfW sollen von kleinen, mittleren und großen Unternehmen gleichermaßen in Anspruch genommen werden können. Den Förderrichtlinien lässt sich nicht entnehmen, ob hierzu auch Vermieter von Ferienwohnungen gehören.
Die Kredithilfen der Länder zielen überwiegend darauf ab, ob ein KMU i. S. d. EU-Definition vorliegt. Grundlage der Einordnung eines Unternehmens als KMU in diesem Sinne ist die von der EU-Kommission angenommene Empfehlung 2003/361/EG, die seit dem 1. Januar 2005 gilt. Jener Empfehlung lässt sich keine Aussage dahingehend entnehmen, ob auch Vermieter von Ferienwohnungen als KMU in Betracht kommen. Aus den bereits unter b.) dargestellten Überlegungen heraus ist dies jedoch nicht auszuschließen – auch hier sollte Rücksprache mit der für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Stelle gehalten werden.
2. Frage: Gibt es explizit für die Tourismusbranche zugeschnittene Maßnahmen von Bund oder Ländern? (In Planung oder bereits umgesetzt)
Kunden von Tourismusunternehmen entrichten vor dem eigentlichen Antritt der Urlaubsreise oftmals eine Anzahlung. Gem. § 651h BGB haben diese einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, wenn die ursprünglich gebuchte Reise nicht wie geplant stattfinden kann – diese Regelung gilt freilich nur bei Pauschalreisen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Situation wird es seitens der Bundesregierung als (volks-)wirtschaftlich inakzeptabel angesehen, dass die Kunden von der Möglichkeit der o. g. Rückzahlungsansprüche Gebrauch machen können. Infolgedessen wird gegenwärtig erwägt, den Kunden von Pauschalreiseveranstaltern anstelle der bereits geleisteten Anzahlung einen Gutschein für die Buchung einer späteren Urlaubsreise zu gewähren. So soll sichergestellt werden, dass die entsprechenden Tourismusunternehmen durch den Liquiditätsabfluss nicht zahlungsunfähig werden.
Weitere Hilfsmaßnahmen, die speziell für die Tourismusbranche vorgesehen sind, sind mir überdies gegenwärtig nicht bekannt. Die Unternehmen eben jener Branche haben aber grundsätzlich die Möglichkeit die über die KfW bzw. die einzelnen Landesbanken gewährten Kredithilfen zu beantragen. Gleiches gilt auch für die Liquiditäts-Soforthilfen in Form von Zuschüssen des Bundes bzw. der einzelnen Länder, die der Höhe nach von der Anzahl der Mitarbeiter abhängen und nicht an den Zuschussgeber zurück gezahlt werden müssen.