Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld können zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund der Corona-Krise Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss, oder wenn staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss.
Die Erleichterungen beim KUG:
- Auch Beschäftigte in Leiharbeitsunternehmen profitieren vom KUG
- In Unternehmen mit entsprechenden Regelungen über negative Arbeitszeitguthaben müssen diese nicht mehr vorrangig aufgebaut werden. Die vorrangige Gewährung von Urlaub vor KUG gilt jedoch, soweit möglich, nach wie vor. Ebenso auch unter bestimmten Umständen der Abbau von Arbeitszeitguthaben
- Die notwendige Schwelle der betroffenen Arbeitnehmer je Betrieb wurde von mindestens einem Drittel auf 10 % herabgesetzt
- Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bezogen auf das Kurzarbeitergeld zahlen müssen, in voller Höhe erstattet
Derzeit ist darüber hinaus die Anhebung des Kurzarbeitergeldes in der Diskussion.
Checkliste: Schritt für Schritt zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Was müssen Unternehmen nun konkret beachten, wenn sie KUG beantragen möchten? Nutzen Sie dafür die KUG-Checkliste von RA Raik Brete (Kanzlei Thomsen & Partner). Schritt für Schritt werden Ihre Mandanten im Fall der Fälle zum erfolgreichen Antrag auf KUG geführt.
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