Corona-Überbrückungshilfe II - Förderfähige Kosten und Förderhöhe

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Welche Kosten sind förderfähig?

1. Fixkosten

Bestimmte Fixkosten werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie der Liste weiter unten entnehmen. Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Hinweis: Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

2. Liste der förderfähigen Kosten

Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammen-hang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemiete-en Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Sollte den Kosten ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.03.2020 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein. Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden.

Beispiel: Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000€. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate April bis Juni wurden gestundet und sind nun im August fällig.

Lösung: Die Mieten für die Monate April bis Juni sind im Monat August als Fixkosten zu berücksichtigen.

Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

Erstattungssatz

Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen. Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

  • Umsatzeinbruch > 70%:→Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 %:→Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von 31% bis 49%:→Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≤ 30 %:→keine Erstattung

Beispiel

Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:

  • September: 10.000 €
  • Oktober: 12.000 €
  • November: 8.000 €
  • Dezember: 4.000 €

2020 betrugen die Umsätze:

  • September: 2.700 €
  • Oktober: 6.000 €
  • November: 4.000 €
  • Dezember: 2.000 €

Lösung: Der Umsatzeinbruch im September 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit September 2019; 90% der im September anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. In den Monaten Oktober bis Dezember 2020 beträgt der Umsatzeinbruch exakt 50 % gegenüber den Vorjahresmonaten. Daher werden 60 % der in den Monaten Oktober bis Dezember anfallenden Fixkosten erstattet.

Höchstbetrag der Förderung aus Überbrückungshilfe II

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 € erhalten. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht!

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