Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. €, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten.
Im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.05.2020 am Markt tätig waren.
Um die Überbrückungshilfe III zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Z.B. Summe Umsätze Juni + Juli 2020 ≤ 50 % x Summe Umsätze Juni + Juli 2019
ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
- Summe Umsätze April bis Dezember 2020 ≤ 70 % x Summe Umsätze April bis Dezember 2019
ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 40 % in den Monaten November oder Dezember 2020 (oder zusammen in beiden Monaten) im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum, und
- kein Zugang zur November- bzw. Dezemberhilfe
- Umsätze November und/oder Dezember 2020 ≤ 60 % x Umsätze November und/oder Dezember 2019
Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Damit werden die Hilfen so angepasst, dass sie besser bei den besonders betroffenen Unternehmen ankommen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.