Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis.
Umsatzsteuer
Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.