Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
1. Erstattungssatz
Dazu ist für die Monate Januar bis Juni 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.
Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:
- Umsatzeinbruch > 70 % → Erstattung von 90 % der Fixkosten
- Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 % → Erstattung von 60 % der Fixkosten
- Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 % → Erstattung von 40 % der Fixkosten
- Umsatzeinbruch < 30 % → keine Erstattung
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
Beispiel
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
Januar: 20.000 €
Februar: 24.000 €
März: 16.000 €
April: 8.000 €
Mai: 15.000 €
Juni: 18.000 €
2021 betrugen die Umsätze:
Januar: 3.100 €
Februar: 8.000 €
März: 6.300 €
April: 3.200 €
Mai: 8.700 €
Juni: 15.000 €
Lösung
Der Umsatzeinbruch im Januar 2021 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Januar 2019; 90 % der im Januar 2021 anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. In den Monaten Februar bis April 2021 beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 50 %, aber weniger als 70 % gegenüber den entsprechenden Zeiträumen 2019. Daher werden 60 % der in den Monaten Februar bis April anfallenden Fixkosten erstattet. Im Mai 2021 ist der Umsatz gegenüber Mai 2019 um 42 % eingebrochen; es werden daher 40 % der begünstigten Fixkosten im Mai 2021 gezahlt. Im Juni 2021 ist der Umsatz, verglichen mit Juni 2019 um weniger als 30 % zurückgegangen; ein Zuschuss wird daher nicht gezahlt.
2. Höchstbetrag
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 1.200.000 € für sechs Monate erhalten. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe pro Monat beträgt allerdings 200.000 €. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der dritten Phase – wie in der zweiten Phase – nicht mehr.
Für direkt und indirekt von den Schließungen des harten Lockdowns betroffenen Unternehmen (gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 13.12.2020) wird der monatliche Höchstbetrag auf 500.000 € erhöht und somit der Maximalbetrag für das erste Halbjahr 2021 auf insgesamt 3 Mio. € festgelegt. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es (ähnlich der November-/Dezemberhilfe) Abschlagszahlungen geben.