Überbrückungshilfe III konkretisiert: Worauf Sie Ihre MandantInnen nun unbedingt hinweisen sollten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juni 2021 diverse Bestimmungen bezüglich der Überbrückungshilfe III konkretisiert. Unter die Neuformulierungen fielen u.a. Vorgaben des Geltungsbereichs für antragstellende Unternehmen, die Förderungshöhe der Überbrückungshilfe III sowie Vorgaben bezüglich der Kosten für Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Die Konkretisierungen werden im Folgenden für Sie erläutert. Stellen Sie unbedingt sicher, Ihre MandantInnen auf für sie relevante Konkretisierungen hinzuweisen.

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HINWEIS: Die Frist der zur Antragstellung auf die Überbrückungshilfe III wurde verlängert: Anträge können nun anstatt bis zum 30. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Allgemeine Informationen zu bisher und aktuell geltenden Inhalten der Überbrückungshilfe III erhalten Sie auf unserer zugehörigen Themenseite. Klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen.

Tipp:

Machen Sie Ihre MandantInnen unbedingt auf die Vorgaben des europäischen Beihilferechts aufmerksam. Diese sind für die gesamte Förderung durch die Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten.

Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19

Zunächst ist auf die neue "Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19" hinzuweisen. Diese gilt für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.

Der durch den Bund geregelte neue Schadensausgleich stellt einen vierten Beihilferahmen der Überbrückungshilfe III dar.

Einen Kurzüberblick des Schadensausgleichs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) stellen wir Ihnen hier bereit.

Klicken Sie auf den folgenden Link, um auf das Dokument zuzugreifen:

(pdf) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 - Kurzüberblick des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

Überbrückungshilfe III: Welche Konkretisierungen wurden vorgenommen?

1. Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III

Die Definition der antragsberechtigten Unternehmen hat sich zunächst nicht geändert. Es handelt sich dabei weiterhin um Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.

Zudem ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 für die Antragsberechtigung erforderlich.

a) Direkte Betroffenheit

Neu ist hierbei die Angabe, dass Unternehmen, die direkt von einem Bund-Länder-Beschluss zur Einschränkung des Geschäftsbetriebs betroffen waren oder sind (sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche), trotz eines Umsatzes von mehr als 750 Mio. Euro im Jahr 2020 antragsberechtigt sind.

Außerdem: Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind ebenfalls unter der Voraussetzung antragsberechtigt, im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen (oder in einer der im vorherigen Satz genannten) Branchen erzielt zu haben.

b) Verschärfte Unternehmens-Definition

Das BMWi hat die für die Überbrückungshilfe III geltende Definition eines Unternehmens konkretisiert. Eine Wirtschaftseinheit gilt immer dann als Unternehmen, wenn sie als "selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform" agiert und außerdem "wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen)".

Nach der neuen Konkretisierung werden Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens jedoch nicht als rechtlich selbständige Einheit anerkannt. Entsprechende Folgen ergeben sich für die Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III.

c) Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften

Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) können die Überbrückungshilfe III beantragen. Dies wurde nun außerdem ausdrücklich für Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften bestätigt. Die betroffenen Unternehmen werden also wie ein gemeinnütziges Unternehmen behandelt.

Verfügen die Unternehmen hierbei über keine eigene Steuernummer oder Bankverbindung, soll dem* der prüfenden Dritten eine Bestätigung der übergeordneten Stelle vorgelegt werden . Für diese Fälle soll eine Abschlagszahlung möglich sein.

d) Unternehmen im Nebenerwerb

FreiberuflerInnen und Soloselbstständige im Nebenerwerb sind von der Antragsberechtigung ausgenommen. Diese Restriktion wurde nun jedoch insofern konkretisiert, dass für Unternehmen im Nebenerwerb hingegen doch eine Antragsberechtigung besteht.

e) Gewerbliche TierhalterInnen

Für TierhalterInnen gelten in Fragen der Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III nun eigens festgelegte Regelungen. Das BMWi konkretisiert: "Für gewerbliche Tierhalter sind im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG bei der Ermittlung des überwiegenden Teils der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51 %) aus der Tätigkeit als gewerbliche Tierhalter die Einkünfte vor Verlustvortrag maßgeblich ".

2. Höhe der Förderung durch die Überbrückungshilfe III

Die Förderungshöhe der Überbrückungshilfe III wurde angepasst. Der maximale Zuschuss beläuft sich nun auf 10.000.000 EUR pro Fördermonat . Auch verbundene Unternehmen werden von der neuen Förderhöhe erfasst. Die Förderungshöhe auf Grundlage der neuen "Allgemeine(n) Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19" liegt bei maximal 40.000.000 EUR .

Hinweis: Die Beantragung von Hilfen auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 setzt zudem voraus, dass entstandene Schäden in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Dies wurde ebenfalls neu konkretisiert. In der Summe beträgt der maximale Förderbeitrag für den gesamten Zeitraum der Überbrückungs-Programme demnach 52.000.000 EUR . Zudem wurde eine Sonderregelung formuliert. Diese betrifft Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben. Für sie besteht weiterhin die Wahl zwischen verschiedenen Vergleichsumsätzen, die bereits vor der Konkretisierung festgelegt waren. Neu ist eine Bestimmung der maximalen Förderungshöhe von 1.800.000 EUR gemäß der Grenzen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ .

Um auf die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ des BMWi zuzugreifen, klicken Sie auf den folgenden Link:

(pdf) Bekanntmachung der dritten geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

3. Ermittlung der Anzahl von Beschäftigten

Die Berücksichtigung von Auszubildenden und Ehrenamtlichen bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten innerhalb eines Unternehmens ist dem jeweiligen Unternehmen weiterhin freigestellt. Konkreter gilt dies auch für nachgelagerte Unternehmen gemeinnütziger Unternehmen.

4. Förderfähigkeit verschiedener Kostenarten

Ursprüngliche Angaben und Definitionen förderfähiger Kostenarten bleiben wie bisher bestehen. Konkreter durch das BMWi betrachtet wurden dabei einige spezielle und von der Überbrückungshilfe explizit ausgenommene Kostenarten.

Dabei handelt es sich um: "Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).

Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen" "Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht" "Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind" "Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen"

Hinweis: Zuvor geltende Vorgaben eventueller Sonderregelungen für einzelne Unternehmen bezüglich bisher förderungsfähiger Kostenarten gelten noch immer. Konkreter betont wird jedoch, dass zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelung gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen ist, in welcher Branche der deutliche Schwerpunkt die wirtschaftlichen Aktivität liegt.

5. Abschreibungen als förderfähige Fixkosten

Hier gelten die bisher wirksamen Vorgaben. Konkreter beschrieben wurden einzig die Möglichkeiten zur Abschreibung für EinzelhändlerInnen. Diese haben Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen nun auch im Rahmen von Einkaufskooperationen , "sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt".

6. Personalkosten und Lebenserhaltungskosten

Das BMWi hat nun auch Ausführungen zu Lebenserhaltungs- und Personalkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III getätigt.

Dabei wird die Abdeckung von Kosten zur Lebenserhaltung, Miete und Zinszahlungen für Privatwohnungen (ausgenommen anteiliger Kosten für das Arbeitszimmer) sowie Zahlungen an die private Altersvorsorge abgelehnt . Personalkosten sind zunächst ebenfalls nicht förderfähig.

Es werden jedoch Ausnahmen benannt: "Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten (...) berücksichtigt". Auch Kosten für Auszubildende können erstattet werden . Es gelten gesonderte Regelungen für die Reise-, die Veranstaltungs- und die Kulturwirtschaft.

7. Fördervolumen von über 12 Mio EUR

Anträge, die auf einen Förderbetrag von über 12.000.000 EUR gestellt werden, werden nun gesondert durch das BMWi beurteilt. Unternehmen, die eine entsprechende Förderhöhe beantragen, müssen 2021 einige Vorgaben erfüllen , um antragsberechtigt zu sein: Es dürfen zum einen keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen (auch wenn bereits von Hauptversammlungen gefasst) keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen vorliegen.

Zum anderen dürfen keinerlei Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile an Organmitglieder oder GeschäftsleiterInnen ausgezahlt werden. Das gleiche gilt für Sonderzahlungen und andere Vergütungen. Relevant ist hier der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021.

Von den Vorgaben ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der GesellschafterInnen die aus dem Unternehmen resultieren. Für verbundene Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland sowie deutsche Muttergesellschaften mit im Ausland gelegenen Unternehmensteilen gelten hier Sonderregelungen.

Zahlungen, die den oben genannten Leistungen entsprechen und die bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden auf den Förderungsbetrag angerechnet.

8. Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung eines Unternehmens muss alle entstandenen Umsatzverluste sowie anfallenden Fixkosten berücksichtigen. Falls die Überbrückungshilfe III im Beihilferahmen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ geleistet wird, sind zusätzlich ungedeckte Fixkosten mitzuteilen.

Den Inhalt der Bundesregelung können Sie unter diesem Link einsehen:

(pdf) Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

Das BMWi konkretisiert diesen Zusatz, indem nun auch die „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19“ als spezieller Beihilferahmen in die Formulierung aufgenommen wird. Hierbei müssen in der Schlussabrechnung nicht nur Fixkosten und Umsatzverluste mitgeteilt, sondern ebenfalls der Schaden im Sinne des Beihilferechts berücksichtigt werden.

9. Korrigierungsbedürftige Kontoverbindung

Das BMWi widmet sich der Frage, was zu tun ist, wenn bei der Angabe der Kontoverbindung (nach erfolgreicher Beantragung der Überbrückungshilfe) ein Fehler unterläuft. Hier gilt: Die Kontoverbindung kann grundsätzlich in korrigierter Fassung neu angegeben werden.

Dies ist über das elektronische Antragsverfahren möglich. Im Rahmen der Korrektur ist eine Prüfung der Verbindung durch die Bewilligungsstelle nötig. Das bedeutet in konkretisierter Konsequenz: Bis nach der Prüfung können die Bankdaten nicht erneut geändert werden .

10. Verhältnis der 3. Phase der Überbrückungshilfe zur November- und Dezemberhilfe sowie den beiden vorherigen Phasen

Im Rahmen der Konkretisierungen zur Überbrückungshilfe III wird nun auch deren Verhältnis zu anderen Hilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 erläutert. Die Überbrückungshilfe III schließt an die vorangegangene 2. Phase an.

In den Monaten November und Dezember überschneidet sie sich dabei sowohl mit der November- und Dezemberhilfe als auch mit der Überbrückungshilfe II. Allgemein gilt: Die Inanspruchnahme einer anderen Hilfeleistung (der Phasen I und II oder einer Soforthilfe) schließt einen durchsetzungsfähigen Antrag auf die Überbrückungshilfe III nicht aus.

Dies gilt in den Monaten November und Dezember jedoch nicht, wenn bereits November- und Dezemberhilfen beansprucht wurden. Die Beantragung der Überbrückungshilfe III wird erst bei der Rücknahme entsprechender Anträge wieder möglich.

Es gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig durch die Überbrückungshilfen gefördert werden dürfen. Beispielsweise werden so Leistungen der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

11. Verhältnis der Corona-Überbrückungshilfen zu weiteren Corona-Hilfen (z.B. Soforthilfen der Länder) sowie Versicherungsleistungen

Das BMWi klärt nun auch weitere Verhältnisse auf: Eine Aufrechnung der genannten Hilfen auf die Überbrückungshilfen findet nur statt, wenn sich Förderzweck sowie Förderzeitraum überschneiden "Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet" (sind jedoch beihilferechtlich relevant) "Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht"

Zudem unterscheiden sich zwei Fälle hinsichtlich der Aufrechnung verschiedener Hilfen daran, ob die oben genannten Leistungen nach oder vor der Beantragung einer Überbrückungshilfe bewilligt worden sind. Vor einer Beantragung der Überbrückungshilfen bewilligte Leistungen: Die Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen erfolgt schon bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Entsprechende Leistungen müssen im Antrag auf Überbrückungshilfe regelmäßig mitgeteilt werden.

Nach einer Beantragung der Überbrückungshilfen bewilligte Leistungen: Die Anrechnung im Überschneidungsfall erfolgt ggf. im Rahmen der Abschlussrechnung. Auch hier gilt: Bereits bewilligte Leistungen sind in einem Antrag auf andere Hilfeleistungen unbedingt anzugeben.

Auch aus Versicherungen erhaltene Zahlungen (Abdeckung desselben Zeitraums und derselben Fixkosten wie die beantragte Überbrückungshilfe) werden im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt und verrechnet.

Hinweis: Sie sollten Ihre MandantInnen unbedingt darauf hinweisen, dass Zuschüsse laut § 4 Abs. 1 Nr. 4 SodEG subsidiär zur Corona-Überbrückungshilfe sind. Die Inanspruchnahme einer Corona-Überbrückungshilfe verringert damit ggf. den SodEG-Anspruch.

12. Überbrückungshilfe III und Beihilfe

Das BMWi hat weitere Möglichkeiten des beihilferechtlichen Wahlrechts konkretisiert. Hinzu kommt damit zum einen die Möglichkeit, die "Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19" als Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen.

Zum anderen kann der Schadensausgleich wahlweise mit anderen Hilfeleistungen kumuliert werden. (Bspw. mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.) Weiterhin werden die Bestimmungen der "Allgemeine(n) Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19" hinsichtlich ihrer beihilferechtlichen Relevanz konkretisiert.

Die Ausführungen verdeutlichen u.a.: "Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.

Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt.

Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig".

"Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden.

Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich der Antragsteller für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden".

13. Sonderfall verbundenes Unternehmen

Verbundene Unternehmen dürfen insgesamt nur einen Antrag auf die Überbrückungshilfe III für alle zugehörigen Unternehmen stellen. Dabei sind Zahlungen innerhalb des Unternehmensverbundes insgesamt nicht erstattungsfähig. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne GesellschafterInnen werden hingegen zwar grundsätzlich als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

Dieser Grundsatz wurde jedoch dahingehend konkretisiert, dass er nicht gilt, sofern es sich bei der Gesellschaft und den GesellschafterInnen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt.

14. Konkretisierungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche

a) Sonderfonds und Ausfallabsicherung Für die Kultur- und Veranstaltungsbranche wurden weitere Hilfsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Getrennt von der Überbrückungshilfe III wurde ein Sonderfonds des Bundes für Kulturangebote bewilligt, der auch für kleinere Veranstaltungen gelten soll, die aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie vor reduziertem Publikum stattfinden mussten. Für größere Kulturveranstaltungen ist zudem eine sog. Ausfallabsicherung geplant. Sie soll ab dem 01. September 2021 gelten.

b) Förderhöchstbetrag Überbrückungshilfe III Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche gilt ein überarbeiteter Förderhöchstbetrag von bis zu 10.000.000 EUR.

15. Überbrückungshilfe III für die Pyrotechnikbranche

Ende 2020 war der private Neukauf von Feuerwerkskörpern und weiterer Pyrotechnik für Neujahrsfeierlichkeiten bundesweit verboten. Entsprechend groß fielen die Verluste der Branche aus. Das BMWi hat nun Sonderregelungen für zugehörige Unternehmen konkretisiert.

Betroffene Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, sofern sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum Vorjahr verzeichnen mussten. Lager- und Transportkosten des Zeitraums Dezember 2020 bis Juni 2021 gelten zusätzlich als förderfähig.

Für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten (mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten) im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattet werden.

Hinweis: Es werden lediglich Unternehmen der Pyrotechnikbranche berücksichtigt, die direkt vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 betroffen waren.

16. Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Zuletzt wurde die Förderfähigkeit von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen konkretisiert, die zur Wahrung der Geschäftsfähigkeit von Unternehmen während der Covid-19-Pandemie anfielen. Entscheidend ist hier also der Grundsatz der Existenzwahrung, der eine Erstattungsfähigkeit jeweiliger Kosten begründet.

Zusätzlich wurde im Sinne der Förderfähigkeit konkretisiert: Die Maßnahmen dürfen nicht zum Abbau eines Investitionsstaus dienen und keine Standards erstmalig umsetzen, die schon vor der Pandemie hätten gelten müssen .

Demnach sind nur Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu erstatten, die in der Umsetzung "von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.)" entstehen oder entstanden sind.