Neustarthilfe 2022: Das müssen Sie bei der Corona-Hilfe für Selbständige beachten

Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der Überbrückungshilfe (I bis IV - mehr Informationen zur aktuellen Ü-Hilfe IV erhalten Sie hier). Dies gilt auch für Selbständige, die ihre Tätigkeit über eine eigene Kapitalgesellschaft ausüben. Um diese Personengruppen auch zu fördern, wird die Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe 2022 – ergänzt.

Hinweis: Neben den Soloselbständigen können auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten die Neustarthilfe 2022 beantragen. So sollen zum Beispiel freie Schauspieler, Musiker oder freie Artisten unterstützt werden, die von den bisherigen Maßnahmen nicht erfasst waren. Kurz befristet bedeutet dabei einen Zeitraum von bis zu 14 Wochen oder ein unständiges Beschäftigungsverhältnis von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Zudem muss es sich um eine Anstellung handeln, deren melderechtlicher Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt. Für Januar 2022 darf dabei weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte auch in die Neustarthilfe 2022 als Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

Voraussetzung für die Neustarthilfe 2022 ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.

Hinweis: Somit schließt die Neustarthilfe 2022 die Beantragung der Überbrückungshilfe IV aus. Gerne prüfen wir unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen, welcher Antrag für Sie günstiger ist.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Die Neustarthilfe 2022 kann von Soloselbständigen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beantragt werden. Für Soloselbständige ist Voraussetzung, dass diese ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand), zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Kapitalgesellschaften (wie z.B. UG und GmbH) sind vor­aus­sichtlich nur unter den folgenden Voraussetzungen begünstigt:

  • Die Kapitalgesellschaft darf entweder nur einen einzigen Gesellschafter haben oder
  • die Kapitalgesellschaft muss mindestens einen Gesellschafter haben, der 25 % oder mehr der Anteile hält.
  • Der (zu mindestens 25 % beteiligte oder alleinige) Gesellschafter muss eine natürliche Person sein, die mindestens gemäß Vertrag 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.
  • Mindestens 51 % der Summe der Einkünfte muss aus Tätigkeiten erzielt werden, die – würde sie eine natürliche Person verrichten – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden (nicht begünstigt sind also z.B. reine Vermietungs­kapitalgesellschaften).

Genossenschaften sind unter diesen Voraussetzungen antragsberechtigt:

  • Mindestens ein Mitglied muss mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt werden.
  • Die Genossenschaft darf insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte beschäftigen.
  • Mindestens 51 % der Summe der Einkünfte muss aus Tätigkeiten erzielt werden, die – würde sie eine natürliche Person verrichten – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.

Sowohl für Soloselbständige als auch für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus folgende Bedingungen:

  • Sie dürfen zum 29.02.2020 oder 31.12.2021 nur weniger als einen Vollzeitangestellten beschäftigen; bei Kapitalgesellschaften bleiben die vertraglich geleisteten Arbeitsstunden des Alleingesellschafters bzw. des zu mindestens 25 % beteiligten Gesellschafters außen vor. Teilzeitangestellte werden dabei anhand der Stunden quotal berücksichtigt, Auszubildende bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Sie müssen bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasst sein,
  • Sie dürfen keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend machen.
  • Sie müssen ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 01.10.2021 aufgenommen haben bzw. vor diesem Zeitpunkt gegründet worden sein.

Hinweis: Es darf nur ein einziger Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt werden! Somit ist es nicht möglich, sowohl für den Gesellschafter als auch für die Kapitalgesellschaft einen Antrag zu stellen.

 

Beispiel 1

Herr Meier ist Sänger und tritt insbesondere häufig auf Hochzeiten und anderen Festen auf. Daneben arbeitet er als Angestellter für ein Tonstudio.

Herr Meier kann den Antrag auf Neustarthilfe 2022 stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe 2022 werden jedoch sowohl die Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit als auch die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.

Beispiel 2

Frau Schmitz hat für ihre Tätigkeit als Choreografin eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Sie arbeitet für diverse Theater und arbeitet laut Vertrag 38 Stunden pro Woche (Vollzeit) für ihre Gesellschaft.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann einen Antrag auf Nestarthilfe stellen. An die UG wird die Förderung ausgezahlt.

Es sind auch Tätigkeiten förderfähig, die sowohl ausschließlich als auch teilweise über eine Personengesellschaft erzielt werden. Dazu gilt Folgendes:

  • Soloselbständige, die neben ihren eigenen Umsätzen auch Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen, können diese bei der Berechnung der Neustarthilfe 2022 einbeziehen. Maßgeblich sind dabei die Umsätze, die nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Personengesellschaft auf den Gesellschafter entfallen.
  • Wird der gesamte Umsatz über eine Personengesellschaft erzielt (das heißt es besteht keine von der Personengesellschaft losgelöste Selbständigkeit), können die einzelnen Gesellschafter jeweils einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 stellen – dabei kommt es auf die Umsätze an, die auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel entfallen.

Beispiel

Frau Weber ist Pianistin. Sie ist selbständig als Musiklehrerin tätig und gleichzeitig Angestellte der Philharmonie. Den Großteil ihrer Einnahmen erzielt sie jedoch über eine Musikgruppe, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Ihr stehen 30 % der Gewinne dieser GbR zu.

Lösung

Frau Weber kann den Antrag auf Neustarthilfe 2022 in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei werden für die Berechnung der Neustarthilfe 2022 auch 30 % des GbR-Umsatzes zusätzlich zu ihren Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und ihren Umsätzen aus ihrer selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und ihrem anteiligen GbR-Umsatz resultieren).

Höhe der Neustarthilfe 2022

Zwar handelt es sich nach dem Sinn und Zweck der Förderung um einen Betriebskostenzuschuss, tatsächlich orientiert sie sich aber – anders als die Über­brückungshilfe – nicht an den tatsächlichen Kosten, welche Soloselbständige oftmals gerade nicht haben, sondern am Referenzumsatz.

Die Neustarthilfe 2022 wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen bzw. der Kapitalgesellschaft während des Zeitraums Januar 2022 bis März 2022 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz aus 2019 um 60 % oder mehr gesunken ist.

Der dreimonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 berechnet und dann mit dem Faktor drei multipliziert wird.

Beispiel

Eine soloselbständige Künstlerin hat im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet. Der dreimonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt:

24.000 € ÷ 12 × 3 = 6.000 €

Wurde die Soloselbständigkeit in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.09.2020 aufgenommen bzw. die Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum gegründet, können als Referenzumsatz wahlweise entweder

  • der durchschnittliche Monatsumsatz aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz des dritten Quartals 2021,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2021 oder
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde,

herangezogen werden.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt wegen der Zweckbindung nicht.

Hinweis: Bei der Berechnung der Kinderzulage wird die Neustarthilfe 2022 ebenfalls auch nicht herangezogen.

 

Die Neustarthilfe 2022 ist bei Beantragung durch Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf 4.500 € pro Quartal gedeckelt. Bei einem Umsatz von 10.000 € im dreimonatigen Vergleichszeitraum beträgt die Neustarthilfe Plus folglich 4.500 €. Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Neustarthilfe Plus maximal 18.000 € pro Quartal.

Auszahlung und mögliche Rückzahlung der Neustarthilfe 2022

Damit die Neustarthilfe 2022 ihren Zweck erfüllt und zügig bei den Antragstellern ankommt, wird sie in einem ersten Schritt als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (Januar 2022 bis März 2022) noch gar nicht feststehen.

Für den Fall, dass der Umsatz bis März 2022 wider Erwarten über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.

Endabrechnung der Neustarthilfe

Nach Ablauf des Förderzeitraums (das heißt ab April 2022) müssen Zuschussempfänger aufgrund des vorläufigen Charakters der Betriebskostenpauschale eine Endabrechnung vornehmen.

Dabei liegt die Besonderheit darin, dass etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sind.

Anfallende Rückzahlungen sind der jeweiligen Bewilligungsstelle bis zum 30.06.2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Zwar obliegt diese Endabrechnung der eigenen Verantwortung des Begünstigten, aber es sollen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhafte Nachprüfungen stattfinden.

Antragstellung der Neustarthilfe

Zur Entbürokratisierung und zur Vermeidung weiterer Kosten sind Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn sie (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen. Dafür müssen Sie ein ELSTER-Zertifikat nutzen bzw. beantragen.

Hinweis: Direktanträge können hier gestellt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Das ELSTER-Zertifikat können Sie hier beantragen:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

Alternativ können Sie den Antrag als Soloselbständiger auch uns als prüfenden Dritten anvertrauen. Soll der Antrag für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft erstellt werden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Die Kosten für den prüfenden Dritten (also unser Honorar) wird in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe 2022 ausgezahlt:

  • Bei einer beantragten Fördersumme bis 5.000 € wird das Honorar bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst.
  • Wird eine höhere Neustarthilfe 2022 beantragt, beträgt der Honorarzuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.

Steuerpflicht Neustarthilfe 2022

Als Teil der Überbrückungshilfe IV unterliegt die Neustarthilfe 2022 der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.