Neustarthilfe

Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler*innen oder Moderator*innen, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe (I-III).

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Um diese Personengruppe auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Neustarthilfe kann von Soloselbständigen beantragt werden, die ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand), zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die Neustarthilfe wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während des Zeitraums Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um mehr als 50 % gesunken ist.

Der siebenmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 berechnet und dann mit dem Faktor sieben multipliziert wird.

Beispiel

Eine soloselbständige Künstlerin hatte im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet. Der siebenmonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt:

24.000 € ÷ 12 × 7 = 14.000 €

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit im Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 30.06.2020 aufgenommen haben (und daher keinen „Jahres“-Umsatz 2019 ermitteln können), können als Referenzmonatsumsatz folgende Rechengrößen zugrunde legen:

  • Durchschnittlicher Monatsumsatz Januar und Februar 2020

ODER

  • Durchschnittlicher Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (01.07.2020 – 30.09.2020).

Höhe der Neustarthilfe

Zwar handelt es sich nach dem Sinn und Zweck der Förderung um einen Betriebskostenzuschuss, tatsächlich orientiert sie sich aber – anders als die Überbrückungshilfe – nicht an den tatsächlichen Kosten, welche Soloselbständige oftmals gerade nicht haben, sondern am Referenzumsatz.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt wegen der Zweckbindung nicht.

Hinweis: Bei der Berechnung der Kinderzulage wird die Neustarthilfe ebenfalls nicht herangezogen.

In jedem Fall ist die Neustarthilfe auf 5.000 € gedeckelt; dies entspricht einem Referenzumsatz für 2019 von 20.000 € bzw. einem tatsächlichen Jahresumsatz 2019 von 34.286 €.

Voraussetzung für die Erlangung der Neustarthilfe ist, dass im Rahmen der klassischen Überbrückungshilfe III keine zusätzlichen Anträge – das heißt über die Neustarthilfe hinaus – gestellt werden.

Hinweis: Somit schließt die Neustarthilfe die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III aus. Sie sollten hier unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen prüfen, welcher Antrag für Ihre Mandant*innen günstiger ist.

Auszahlung und mögliche Rückzahlung

Damit die Neustarthilfe ihren Zweck erfüllt und zügig bei den Antragstellenden ankommt, soll sie 2021 als Vorschuss gezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (bis Juni 2021) noch gar nicht feststehen.

Für den Fall, dass der Umsatz bis Juni 2021 wider Erwarten über 50 % des Referenzumsatzes liegt, muss die Vorschusszahlung anteilig wie nachstehend aufgeführt zurückgezahlt werden:

  • Beträgt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 50 bis 70 % des Referenzumsatzes, ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Beträgt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 mehr als 70 bis zu 80 % des Referenzumsatzes, ist die Hälfte der Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Beträgt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 mehr als 80 bis 90 % des Referenzumsatzes, sind drei Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Liegt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 bei mehr als 90 % des Referenzumsatzes, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Endabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen Zuschussempfänger aufgrund des vorläufigen Charakters der Betriebskostenpauschale eine Endabrechnung vornehmen.

Dabei liegt die Besonderheit darin, dass etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sind.

Anfallende Rückzahlungen sind der jeweiligen Bewilligungsstelle bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Zwar obliegt diese Endabrechnung der eigenen Verantwortung des Begünstigten, aber es sollen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhafte Nachprüfungen stattfinden.

Antragstellung

Zur Endbürokratisierung und zur Vermeidung weiterer Kosten sind Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt. Dafür müssen Sie ein ELSTER-Zertifikat nutzen bzw. beantragen.

Hinweis:

Das ELSTER-Zertifikat können Sie hier beantragen: www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

Steuerpflicht

Als Teil der Überbrückungshilfe III unterliegt die Neustarthilfe der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Sonderfonds für die Kulturbranche

Zur Abfederung des Risikos bei Veranstaltungsplanungen hat die Bundesregierung angekündigt, Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen zu leisten. Derzeit finden dazu noch Arbeiten auf Regierungsebene statt.