Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich.

Hinweis: 

Soloselbständige sollen – wie bei der November- und Dezemberhilfe – bis zu einem Betrag von 5.000 € selbst antragsberechtigt sein. Dazu benötigen sie voraussichtlich ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann hier beantragt werden: www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 zu machen.

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Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

Fristen

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für alle Phasen erfolgt in jeweils unabhängigen Verfahren. Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist also nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Ihre Mandant*innen können die Überbrückungshilfe III demnach komplett unabhängig von den Überbrückungshilfen I und II beantragen.

Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) war bis zum 09.10.2020 möglich. Für die erste Phase können daher keine Anträge mehr gestellt werden.

Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) ist die Antragstellung seit dem 20.10.2020 bis voraussichtlich 31.01.2021 möglich.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III sollen ab den ersten Wochen des Jahres 2021 möglich sein.

Schlussabrechnung

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.

Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.

Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind nachträglich Erstattungen nicht möglich.

Beispiel

Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im gesamten Zeitraum Januar bis Juni 2021 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Über­brückungshilfe von 16.200 € für den Förderzeitraum Januar bis Juni ausgezahlt.

Nach Abschluss des Monats Juni 2021 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Juni 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung

Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für Juni 2021 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt.