Corona-Überbrückungshilfe II - Was gilt für verbundene Unternehmen?

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Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor.

Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden.

Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt.

Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 €.

Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier in ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.

Lösung: Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.

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