Einkommen-, Körperschaft und Gewerbesteuer
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragssteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.
Umsatzsteuer
Es fällt keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.