Corona-Überbrückungshilfe II - Für wen ist sie gedacht und welche Voraussetzungen gelten?

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Für wen ist die Überbrückungshilfe II gedacht? Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Un-ternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten.

Soloselbständige und Freiberufler sowie Vermieter im Haupterwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Explizit genannt sind auch gemeinnütze Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung der Überbrückungshilfe II erfüllt sein?

Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, muss eine der beiden folgenden Umsatzrückgänge vorliegen:

ENTWEDER: Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

ODER: Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Außerdem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

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