Modernisierung der Betriebsprüfung und Plattformaustausch nach den DAC-7-Regeln beschlossen

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Am 11.11.2022 hat der Bundestag das Gesetz mit dem sperrigen Titel "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts" verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist am 16. 12.2022 erfolgt.

Mit dem Gesetz werden zwei Ziele verfolgt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen:

  • Einerseits erfolgt die Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22.03.2021 zur Änderung der sog. Amtshilferichtlinie.
  • Außerdem sollen steuerverfahrensrechtliche Bestimmungen modernisiert werden, insbesondere zur Beschleunigung von Außenprüfungen.

Informationsaustausch für Plattformbetreiber

In Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Amtshilferichtlinie wird ab 2023 eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen (z.B. Vermietung von Wohnraum oder Warenhandel) erzielt wurden. Die Meldeverpflichtung wird durch einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden. Für die Regelungen wird ein neues Stammgesetz "Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen" (PMAustG) geschaffen.

Im Gesetzesbeschluss ist ergänzend die Möglichkeit eines Antrags auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform nach § 3 Abs. 1 und einer relevanten Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 geregelt.

Verbesserung Amtshilfe

Zusätzlich sollen bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst werden. Dadurch sollen die Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, Sachverhalte mit Auslandsbezug wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen effizienter zu nutzen.

Hierzu sollen folgende Maßnahmen dienen, die durch Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes umgesetzt werden:

  • Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe leisten,
  • Beschleunigung von Verfahren der Amtshilfe,
  • effizientere Nutzung ausgetauschter Informationen,
  • Stärkung des Schutzes der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen und ihrer Daten.

Die vorstehenden Neuregelungen bei Amtshilfe und Informationsaustausch treten zum 01.01.2023 in Kraft.

Modernisierung der Außenprüfung

Über den sich aus der EU-Richtlinie ergebenden Änderungsbedarf hinaus erfolgt mit dem Gesetz eine "Modernisierung der Außenprüfung". Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen. Durch die neuen Mitwirkungspflichten soll zudem gewährleistet werden, dass dem verfassungsrechtlichen Verifikationsgebot weiter Rechnung getragen wird.

Insbesondere mit den folgenden Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen modernisiert werden:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen: Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO sollen die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden. Abweichend vom Regierungsentwurf soll sich die Befristung der Ablaufhemmung auf fünf Jahre bei Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe verlängern, mindestens aber um ein Jahr.
  • Zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO): Durch die mit Absatz 1a neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, sollen Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können.
  • Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO): Die Vorschrift wird vor allem zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert. Nach Absatz 4 bedarf es im Fall einer Außenprüfung keines gesonderten Verlangens zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation mehr.
  • Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO): Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung sicherzustellen, soll ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsakts mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung eingeführt werden. Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist, dass das qualifizierte Mitwirkungsverlangen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen darf. Es beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 150 Kalendertage, 75 € (im Gesetzentwurf waren es höchstens 100 € für höchstens 100 Kalendertage).
  • Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO): Die Finanzbehörde soll mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren können, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen.

Die vorstehenden Regeln sollen allerdings erst für Steuern und Steuervergütungen gelten, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Bereits ab 2023 sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO): Nach dem neuen Absatz 3 soll die Finanzbehörde bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann nach Absatz 4 insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.
  • Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO): Durch § 87a Abs. 1a AO wird die Möglichkeit geschaffen, Verhandlungen und Besprechungen auch elektronisch durchzuführen, beispielsweise durch Videokonferenzen. Eine Schlussbesprechung soll mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf diese Weise oder auch fernmündlich durchgeführt werden können (§ 201 Abs. 1 AO).

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