Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.
Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.
Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad.
Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.
Hinweis: Die Nutzung von betrieblichen Ladeeinrichtungen durch den Unternehmer zur Aufladung von Elektrofahrzeugen (Elektroautos oder auch E-Bikes) ist eine steuerpflichtige Entnahme des Ladestroms.
Elektrofahrrad als Fahrrad
Bis einschließlich 2018 führte die Überlassung von Fahrrädern oder von als Fahrrad zu qualifizierenden E-Bikes oder Pedelecs stets zu einer steuerpflichtigen Entnahme bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst.
Der Vorteil war allerdings nur im Rahmen der 1-%-Regelung auf den Bruttolistenneupreis zu versteuern. Die tatsächliche private Nutzung sowie die Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren damit auch bereits abgegolten.
Vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 ist die Nutzungsentnahme eines (Elektro-)Fahrrads für Unternehmer steuerfrei; es muss keine Entnahme angesetzt werden. Bei der Nutzung durch einen Unternehmer sind die Anschaffung bzw. der Beginn des Leasings entscheidend.
Für den Erhalt der Steuerfreiheit dürfen diese erst nach dem 01.01.2019 erfolgt sein.
Elektrofahrrad als Kfz
Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, wird die private Nutzung ebenfalls mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.
Jedoch sind zusätzlich monatlich noch 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.