Der Gesetzgeber erhöht künftig weiter die Quoten für die Reduzierung von Treibhausgasen im Straßenverkehr (THG-Quote). Weil hierauf der für Elektrofahrzeuge genutzte Strom anrechenbar ist, können auch Privatpersonen Einkünfte erzielen, indem sie mit betroffenen Unternehmen einen „Quotenhandel“ eingehen. Das Umweltbundesamt bescheinigt auf Antrag die Strommengen für E-Fahrzeuge bzw. Ladepunkte.
In Deutschland sind Produzenten und Verkäufer von Kraftstoffen verpflichtet, den von ihnen mitverursachten Ausstoß von Treibhausgasen zu mindern. Hierzu hat der Gesetzgeber geregelt, die Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (THG-Quote) schrittweise auf 25 % bis zum Jahr 2030 anzuheben.
Die Rolle von E-Fahrzeugen und Ladeeinrichtungen
Diese Verpflichtung kann u.a. durch Strom für Elektrofahrzeuge erfüllt werden. Das heißt, elektrischer Strom für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb kann zur Erfüllung der THG-Quote genutzt werden.
Dabei ist auch Strom aus privaten Ladevorrichtungen anrechenbar. Je Batterie-Elektrofahrzeug ist ein pauschaler Schätzwert anzusetzen. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind also ausgeschlossen.
Das Umweltbundesamt (UBA) bescheinigt u.a. die Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden. Erlöse für diese Mengen können damit erst erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird.
Dieser sogenannte „Quotenhandel“ liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich des UBA. Berechtigt, dem UBA Strommengen mitzuteilen und damit Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung zu stellen, ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel ein entsprechender Dienstleister.
Für die Anrechnung des nichtöffentlichen Ladens gilt diejenige Person als Ladepunktbetreiber, auf die das reine Batterie-Elektrofahrzeug zugelassen ist. Möglich ist das ab 2022. In der Praxis teilt der Antragsteller dem UBA die relevante energetische Menge des elektrischen Stroms eines Verpflichtungsjahres bis zum 28.02. des Folgejahres mit.
Zur Vermarktung dieser Strommengen haben sich Vermittlungsplattformen gebildet, die die THG-Quote von vielen Autobesitzern bündeln und diese dann als insgesamt große CO2-Einsparungen am Markt anbieten.
Die einzelnen Abnehmer (z.B. Kraftstoffproduzenten) zahlen daher für den Strom von nichtöffentlichen Ladepunkten und E-Autos jährliche Prämien. Diese variieren je nach Abnehmer zwischen 250 € 400 € pro Jahr. Dies gilt außer für Elektro-Pkw auch für E-Räder, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h haben (sog. S-Pedelecs).
Steuerliche Behandlung
Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen privaten und betrieblichen Eigentümern zu unterscheiden. Bei Privatpersonen sind bei der Einkommensteuer „Sonstige Einkünfte“ in Form von gelegentlichen Leistungen gegeben.
Dabei gilt eine Freigrenze bis 256 €. Wird dieser Betrag aber von der Summe aller „Sonstigen Einkünfte“ überschritten, ist alles zu versteuern. Liegen lediglich Einkünfte als Arbeitnehmer vor, sind aufgrund der Härtefallregelung Einnahmen bis zu 410 € jährlich möglich.
Bei denjenigen, die das Fahrzeug im Betriebsvermögen halten, sind die Einnahmen aus dem Verkauf der Strommengen vollständig als sonstige Erträge zu versteuern. Dies gilt bei der Einkommen- und der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuerlich dürften die Prämien, wenn sie wiederholt erzielt werden, zwar grundsätzlich ein Unternehmen begründen. Da die Einnahmen aber so gering sind, dürfte für Privatpersonen die Kleinunternehmerregelung möglich sein.
Bei den Fahrzeugen im Unternehmensvermögen unterliegen die Prämienzahlungen der Besteuerung und sind in Abhängigkeit von den übrigen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen steuerlich zu behandeln. Sinnvoll wäre hier sicherlich, dass die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen erlässt - was aber abzuwarten bleibt.
Praxishinweis: Die Nutzung von E-Fahrzeugen und privaten Ladepunkten kann also künftig nicht nur dazu dienen, um - neben Umweltgesichtspunkten - Steuervorteile zu erhalten, sondern auch, um daraus Einnahmen zu generieren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein betriebliches Fahrzeug handelt.
Da die Verkaufsplattformen noch neu sind, bleibt abzuwarten, wie sich diese am Markt durchsetzen werden, damit der Quotenhandel auch für den Pkw-Eigentümer bzw. den Eigentümer der Ladepunkte optimal gestaltet werden kann. Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 12.11.2021, BGBl. 2021 I S. 4932
UBA, Website-Meldung „Vollzug 38. BImSchV: Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge“ v. 12.01.2022
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht