Zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Folgen aus einer privaten Firmenwagennutzung ist das Unternehmensvermögen und nicht das Betriebsvermögen maßgebend. Beides kann differieren: Ein Pkw kann beispielsweise aus einkommensteuerlicher Sicht zum Privatvermögen gehören und umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmensvermögen sein.
Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung eines Pkw haben Sie mehrere Möglichkeiten. Liegt die unternehmerische Nutzung einschließlich der Fahrten zum Betrieb
- unter 10 %, handelt es sich um Privatvermögen. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf ist nicht möglich. Die Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten ist anteilig geltend zu machen (etwa aus der Inspektion mit 5 %). Der spätere Verkaufserlös wird nicht mit Umsatzsteuer belastet, auch eine Privatnutzung ist nicht zu versteuern.
- bei 100 %, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Alle Vorsteuerbeträge sind dann abziehbar, zudem muss die Privatnutzung versteuert werden.
- bei 10 % oder zwischen 10 % und 100 %, darf das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden. Mit diesem Prozentsatz ist die Vorsteuer abziehbar. Die Privatnutzung wird in diesem Fall nicht versteuert. Alternativ ist auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder zum nichtunternehmerischen Bereich erlaubt.
Auf den Pkw-Verkauf müssen Sie Umsatzsteuer berechnen, wenn der Wagen nicht zum Privatvermögen gehört. Das gilt auch, wenn Sie beim Kauf nicht die volle Vorsteuer angesetzt haben.
Hinweis:
Leasingfahrzeuge sind kein Unternehmensvermögen. Dennoch können Sie die Vorsteuer aus den einzelnen Raten, Sonderzahlungen und laufenden Kosten geltend machen, entweder
- anteilig nach der unternehmerischen Nutzung oder
- in voller Höhe. Dann ist im Gegenzug die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig.
Wenn der Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, ist die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die angefallenen Pkw-Kosten, sofern sie mit Vorsteuer belastet sind. Bei der Kostenermittlung haben Sie drei verschiedene Methoden zur Auswahl:
- Fahrtenbuch: Maßgebend sind alle Kosten mit Vorsteuerabzug. Der anteilige Betrag für die private Nutzung unterliegt dann der Umsatzsteuer.
- 1-%-Methode: Grundlage ist der Bruttolistenpreis. Für Kosten ohne Vorsteuer darf ein Pauschalabschlag von 20 % vorgenommen werden.
- Schätzung: Alternativ setzen Sie 50 % der Kosten für die Privatnutzung an. Dieser Satz wird dann auf die Kosten mit Vorsteuerabzug angewendet.
Umsatzsteuer bei Privatnutzung von Elektrofahrzeugen
In der Umsatzsteuer gelten im Unterschied zur Lohnsteuer keine besonderen Vergünstigungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge.
Damit erfolgt also weder eine Kürzung des inländischen Listenpreises im Rahmen der 1-%-Regelung noch eine Kürzung der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode.
Aus Vereinfachungsgründen können aber die Ansätze aus der pauschalen Wertermittlung der 1-%-Methode bzw. der Fahrtenbuchmethode herangezogen werden (ohne spezielle elektrobedingte Kürzungen).
Diese Werte sind als Bruttowerte zu verstehen, aus denen dann die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe herauszurechnen ist.
Bei Elektrofahrrädern ist allerdings eine Orientierung an der Fahrtenbuchmethode mangels Tacho nicht möglich. Hier kann auch eine sachgerechte Schätzung des Anteils der Privatnutzung angenommen werden, oder es wird sich an den Wertansätzen der 1-%-Regelung orientiert.
Wenn der Wert des Fahrrads weniger als 500 € beträgt, muss keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung angesetzt werden.