Aktuelles BMF-Schreiben: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen

Das BMF hat sich in dem aktuellen Schreiben vom 07.02.2022 nun zu der Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges sowie Fahrrades geäußert.

 

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Elektrofahrzeuges, welches dem Unternehmen zugeordnet ist, zu versteuern ist.

Die Regelung umfasst dabei alle Kraftfahrzeuge und gilt somit auch für Elektrofahrräder, welche einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Die Beträge, welche für ertragssteuerliche Zwecke gemäß der sogenannten 1% Regel ermittelt wurden, werden hier für die Wertermittlung verwendet.

Wurde das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis für einkommensteuerliche Zwecke gemindert werden. Dieser kann nur zur Hälfte oder einem Viertel angesetzt werden.

Sind die durch die Verwendung entstandenen Ausgaben des Verwenders zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so wird die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeugs grundlegend durch ebendiese bemessen. Werden die Ausgaben ermittelt, so ist hierbei zu beachten, dass eine Pauschalisierung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.

Das BMF geht in seinem Schreiben weiterhin auf die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrad ein. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad zu kategorisieren sind.

Gemäß den Voraussetzungen des § 3 (9a) Nr. 1 UstG ist auch die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads als entgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann, zur Vereinfachung, nach der 1%-Regelung für Kraftfahrzeuge erfolgen. Der Unternehmer hat die Wahl auch eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zu wählen. Dennoch ist zu beachten, dass die Fahrtenbuchmethode nicht zulässig ist, da eine objektive Überprüfung durch ein fehlendes Tachometer nicht möglich ist.

Handelt es sich um den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Personal ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung überlässt, so gilt dies als entgeltliche Leistung gem. § 1 (1) Nr. 1 Satz 1 UstG. Die Bemessungsgrundlage kann nach § 10 (2) Satz 2 UstG erfolgen.

Auch hier kann die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der 1%-Regelung für Fahrräder ermittelt werden.

Keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer ist erforderlich, wenn der anzusetzende Wert des Fahrrads weniger als 500€ beträgt. Dies gilt nur, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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